Emmerich. Die steigenden Gebühren haben die Frage aufgeworfen, inwieweit es möglich ist, den Neuen Friedhof Hansastraße in Emmerich zu schließen.

Der neuere Teil des Friedhofs an der Hansastraße ist recht großzügig geplant worden. Doch die Auslastung ist bei weitem nicht so, wie es ursprünglich mal angenommen wurde. Die steigenden Gebühren im Friedhofsbereich haben die Frage aufgeworfen, inwieweit es möglich ist, den Neuen Friedhof Hansastraße zu schließen, so dass die Pflegekosten für diese Flächen zukünftig nicht über die Friedhofsgebühr finanziert werden müssen.

Arbeitsgruppe aus Politik und Verwaltung

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Mit diesem Thema beschäftigte sich jetzt einmal mehr der zuständige Betriebsausschuss der Kommunalbetriebe. Eine Entscheidung konnte aufgrund der sehr komplexen Thematik nicht gefällt werden. „Damit das Thema jetzt nicht immer in jeder Sitzung behandelt werden muss, wird eine aus Politik und Verwaltung bestehende Arbeitsgruppe eingerichtet“, so Emmerichs Stadtsprecher Tim Terhorst.

Pflegekosten müssen ermittelt werden

Aus finanzieller Sicht stellt sich grundsätzlich die Frage, welche Entlastung des Friedhofsgebührenhaushaltes durch die Schließung des Neuen Friedhofes Hansastraße erreichbar wäre und was etwa eine Parkanlagenfläche stattdessen kosten würde. „Diese Frage lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht exakt beantworten, da die Pflegekosten in der Vergangenheit für den Neuen Friedhof nicht getrennt ermittelt wurden, sondern zusammen mit dem alten Teil des Friedhofes kontiert wurden“, wurde den Mitgliedern Ausschusses mitgeteilt. Erst ab diesem Jahr werden die Kosten getrennt erfasst.

Rechtslage ist komplex

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Eine weitere große Hürde besteht auch in der nicht ganz einfachen Rechtslage. Grob zusammengefasst müssen nämlich etliche Punkte bedacht werden: Über den Freizug eines Friedhofes entscheidet ausschließlich der Rat. Gesetzlich wird zwischen einer Schließung (keine Neubestattungen, vorhandene Grabstellen bleiben bestehen) und einer Entwidmung (neuer Widmungszweck, Entfernung sämtlicher Grabbestandteile und Leichenteile) unterschieden. Ein Grabnutzungsrecht genießt allerdings eine eigentumsähnliche Position. Wird hier eingegriffen, muss ein Ausgleich gewährt werden. Im Fall einer Entwidmung sind gleichwertige Grabstätten anzulegen und eine kostenlose Umbettung vorzunehmen. Dies hat nicht nur nachteilige finanzielle Kosten für den Friedhofsträger, sondern beinhaltet auch erhebliches Konfliktpotenzial. Einer Entwidmung sollte daher immer eine Schließung mit anschließendem Auslauf der Grabnutzungsrechte vorangehen.

Kommunalbetriebe sehen Konfliktpotenzial

Im Fall von Doppel- oder Wahlgräbern steht aber auch dann den Grabnutzungsberechtigten grundsätzlich das Recht zu, die Nutzungsdauer zu verlängern. Auf Grundlage einer entsprechend gestalteten Satzung kann der Friedhofsträger die Verlängerung zwar verweigern, dennoch hat er dann aber wie im obigen Fall einen entsprechenden Ausgleich zu leisten. Auch hier liegt erhebliches Konfliktpotenzial.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass nur ein Anteil der verlängerbaren Gräber tatsächlich umgebettet werden soll und man von einer groben Kostenschätzung von rund 1500 Euro pro Umbettung ausgeht (Umbettung, Abräumen der alten Gräber, Neuaufstellen des Grabsteines und der Einfassung, Anpassungen an den Einfassungen, Wiederbepflanzung etc.) beliefen sich die Kosten hierfür schnell auf sehr hohe sechsstellige Summen. Wichtig in diesem Zusammenhang: Diese Kosten dürfen auch nicht über Friedhofsgebühren refinanziert werden. Es muss also ein juristisch zuverlässiger Weg gefunden werden, auch Hinzubestattungen und Nutzungsverlängerungen zu unterbinden und gleichzeitig, möglichst nach Ablauf der Ruhefristen und Nutzungsrechte, wenige, besser keine Ausgleichszahlungen/Umbettungen leisten zu müssen.

Fachjuristischer Rat wird eingeholt

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Nach einer ersten Auskunft wäre es möglicherweise denkbar, eine Satzungsregelung zu finden, in der nur noch ein bestimmter Personenkreis für ein Hinzubestatten zugelassen wird. Weiterhin könnte man ein letztmaliges Datum für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes vorsehen. Damit wäre wahrscheinlich gesichert, dass die Nutzung der vorhandenen Wahlgrabanlage langfristig ausläuft und auch keine Entschädigungszahlungen mehr für vorhandene Nutzungsrechte bei Schließung anfallen würden. Dies ist jedoch in jedem Fall noch fachjuristisch genau zu prüfen und auszuarbeiten.

Sicher ist aber jetzt schon, dass damit die Entlastung der Friedhofsgebühr, wenn überhaupt, nur langfristig, die KBE geht von 25 bis 50 Jahren aus, durch die Schließung des Friedhofes erfolgen wird.

>>> Darüber wird in der Arbeitsgruppe beraten

Die Arbeitsgruppe wird sich folgende Punkte genauer beleuchten:

  • Ermittlung der Kosten für die Pflege des Neuen Friedhofes Hansastraße.
  • Klärung der Frage, mit welchen finanziellen Be- und Entlastungen zu rechnen ist.
  • Grundsätzlicher Beschluss darüber, ob eine Schließung des „Neue Friedhof Hansastraße“ vorangetrieben werden soll.
  • Einschaltung eines Fachjuristen mit der Bitte um Ausarbeitung einer entsprechenden Vorgehensweise, bei der möglichst wenig Entschädigungszahlungen notwendig werden.
  • Klärung der Frage, was mit dem Gelände des Neuen Friedhofs langfristig passieren soll etwa Parklandschaft oder Waldfläche.