Essen. Die VG Bild-Kunst klagt gegen zwei Foto-Bände des Klartext-Verlags. Kernfrage: Gilt die Panoramafreiheit auch für Drohnen-Aufnahmen?
Die Haldenkunst des Ruhrgebiets beschäftigt den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im Kern geht es um die Frage, ob für Fotos von Kunstwerken auf Revier-Halden, die mithilfe einer Drohne gemacht wurden, die Panoramafreiheit gilt – ob den Künstlern also Geld für diese Fotos zusteht. Anlass sind zwei Bildbände zur Haldenkunst aus dem Essener Klartext Verlag, der zur Funke Mediengruppe gehört. Die VG Bild-Kunst aus Bonn versucht im Namen der Künstler, urheberrechtliche Ansprüche für sie geltend zu machen, die im Falle der Panoramafreiheit nicht bestehen würden.
Panoramafreiheit gilt für Blickwinkel von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz – „Hundertwasser-Urteil“
Die Panoramafreiheit gilt grundsätzlich für Kunst im öffentlichen Raum, die ja gerade deshalb dort steht, damit möglichst viele Menschen sie sehen. Bilder von diesen Kunstwerken dürfen ohne Honorar gemacht und genutzt werden. Dagegen haben Urheber von Kunstwerken, die in Galerien, Büros oder Museen stehen, Anrecht auf ein Honorar.
Mit seiner „Hundertwasserentscheidung“ hat der Bundesgerichtshof allerdings 2003 entschieden, dass die „Panoramafreiheit“ bei Kunst im öffentlichen Raum nur für solche Perspektiven gilt, „die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben“. Das Wiener Hundertwasserhaus war dagegen aus einer Privatwohnung im oberen Geschoss des gegenüberliegenden Hauses aufgenommen worden – den daraus angefertigten Kunstdruck bot der Metro-Konzern seinerzeit für 199 DM pro Stück an.
Panoramafreiheit: Das „Aida-“ oder „Kussmund-Urteil“ verschob die Grenzen noch einmal
Inzwischen gab es allerdings auch das „Aida“-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017. Da hatte eine Kreuzfahrtgesellschaft darauf geklagt, dass die Abbildungen des von einem Künstler angefertigten Kussmunds auf ihren Schiffen honorarpflichtig sei. Das war sie als „Kunst im öffentlichen Raum“ auch dann nicht, wenn die Fotos etwa von vorbeifahrenden Schiffen aus aufgenommen wurden.
Verweisend auf dieses Urteil versucht der Klartext Verlag geltend zu machen, dass Aufnahmen mit Drohnen, wie sie im Falle der Haldenkunst angefertigt wurden, in eine ähnliche Kategorie fallen. Am kommenden Donnerstag wird der Bundesgerichtshof erneut über den Fall verhandeln – ob mit einem Schlussurteil, ist bislang noch offen. Eventuell verweist der BGH die Sache auch an den Europäischen Gerichtshof, um festlegen zu lassen, wie die Panoramafreiheit nach den EU-Richtlinien auszulegen ist.
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