Hamburg. Verheerende Unwetter haben mehrere Regionen in Europa getroffen. Was heißt das für die bereits gebuchte oder angetretene Reise?

An mehreren Urlaubsorten wie Österreich und Slowenien ist es zu verheerenden Unwettern mit starken Regenfällen gekommen. Die Folgen: Überschwemmungen, Erdrutsche oder gebrochene Dämme. Doch was ist mit einer bereits gebuchten Reise in eines dieser Gebiete? Welche Rechte haben Urlauber?

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg können Betroffene ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn der Starkregen oder die Überschwemmungen als „außergewöhnliche Umstände“ anzusehen sind und die gebuchte Reise dadurch „erheblich beeinträchtigt“ wird.

Wichtiger Hinweis der Verbraucherschützer: „Bei der Einschätzung geht es um eine objektive Sichtweise; persönliche Ängste oder Befürchtungen zählen nicht. Im Regelfall werden Sie diese Einschätzung erst kurz vor Urlaubsbeginn treffen können.“

Überschwemmung im Urlaub: Pauschalreise gebucht – was wird aus dem Geld?

Die Verbraucherzentrale rät Reisenden, sich vor der Stornierung einer Reise beraten zu lassen. Man sollte nicht voreilig handeln, da womöglich hohe Kosten entstehen könnten. Der Ratschlag: „Nehmen Sie bei einer anstehenden Reise in die betroffenen Gebiete Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf.“

Bei selbst zusammengestellten Reisen ist die Situation komplizierter. Bei nicht stornierbaren Flugtickets bekommen die Betroffenen in der Regel nur Steuern und Gebühren zurück. Eine komplette Erstattung des Ticketpreises erfolgt laut Verbraucherschützern nur, wenn die Airline den Flug annulliert.

Überschwemmungen – und was wird aus der Reise?

Bei selbst gebuchten Unterkünften muss die vereinbarte Miete in der Regel gezahlt werden, selbst wenn man wegen der Überschwemmungen nicht anreisen kann. Vermietet der Hoteliers oder Ferienhausbesitzer die Unterkunft in dem Zeitraum aber anderweitig, darf die Miete gekürzt werden.

Sollte das Urlaubsdomizil wegen der Naturgewalten nicht zur Verfügung stehen, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung. „Die rechtlichen Regelungen können jedoch variieren – abhängig davon, wo die Unterkunft liegt und wer der Vermieter oder die Vermieterin ist“, schränkt die Verbraucherzentrale ein.

Zudem kann man den Reisepreis bei einer bereits erfolgten Anreise reduzieren, wenn es zu Einschränkungen beim Komfort vor Ort kommt. Dazu sollte man sich laut der Verbraucherschützer bereits vor Ort mit dem Reiseveranstalter, Ferienhausanbieter oder Hotelier in Verbindung setzen.