Wenn der Flug verspätet abhebt oder das Gepäck verschwindet, ist der Urlaub oft gelaufen. Die Ansprüche von Passagieren im Überblick.
Luxemburg/Hannover. Für viele Menschen zählt der Urlaub zu denn alljährlichen Highlights. Ärgerlich nur, wenn das Gepächstück verloren geht oder beschädigt ankommt, sich der Flieger verspätet oder sogar ganz ausfällt. Doch Passagiere sind nicht ohne Rechte.
Wie diese Rechte im Detail aussehen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg in zwei Urteilen im Detail noch einmal geklärt (Urteil in der Rechtssache C-139/11, Urteil in der Rechtssache C-410/11). Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Wann bekomme ich Geld zurück?
Laut der EU-Verordnung 261/2004 steht Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu, wenn ihr Flug kurzfristig storniert wurde oder sie wegen Überbuchung nicht einsteigen konnten. Nach geltender Rechtsprechung ist die Verordnung auch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden anzuwenden.
Welche Flüge fallen unter die Verordnung?
Abgedeckt sind von der Verordnung laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg alle Flüge, die in der EU starten sowie Flüge in die EU mit Airlines, die ihren Sitz in der EU haben. Fliege ich also zum Beispiel von Deutschland in die Türkei, bekomme ich bei einer Verspätung oder Annullierung auf jeden Fall Geld. Fliege ich von der Türkei nach Deutschland, hängt es von der Airline ab: Lufthansa muss zahlen, Turkish Airlines nicht.
Wie viel Geld bekomme ich?
Das hängt von der Flugstrecke ab. Bei allen Flügen bis 1500 Kilometer gibt es 250 Euro, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern 400 Euro, bei Flügen über 3500 Kilometer 600 Euro. Die Beträge halbieren sich bei einer Annullierung oder Überbuchung, wenn die Airline eine zeitnahe Ersatzbeförderung anbietet – das heißt, dass sich die Ankunft je nach Entfernung nicht mehr als zwei bis vier Stunden verzögert.
Wann muss die Airline nicht zahlen?
Fluggesellschaften müssen nicht zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nicht in ihrem Einflussbereich liegen. Das kann zum Beispiel bei extremen Wetterverhältnissen zutreffen oder auch bei einer Sperrung des kompletten Luftraums – wie bei der Vulkanaschewolke 2010 über Island. Die Rechtslage bei Streiks ist Degott zufolge dagegen unklar. Wann genau außergewöhnliche Umstände vorliegen, müssen immer wieder Gerichte entscheiden.
Gibt es eine Frist, innerhalb derer ich meine Ansprüche anmelden muss?
Dazu hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag entschieden, dass das nationale Recht gilt. In Deutschland sieht es laut dem Reiserechtler Paul Degott aus Hannover eine Frist von drei Jahren ab Jahresende vor. Sprich: Wer im November geflogen ist, hat ab dem 31. Dezember drei Jahre Zeit, um seine Ansprüche anzumelden.
Welche Rechte stehen mir noch zu?
Müssen Passagiere am Flughafen länger warten, stehen ihnen laut EU-Verordnung Essen und Getränke zu. In der Regel verteilen die Fluggesellschaften laut Fischer-Volk dabei Gutscheine. Gestrandete Passagiere haben außerdem Anspruch darauf, auf Kosten der Airline zu telefonieren sowie Faxe oder E-Mails zu versenden. Die Anzahl ist genau geregelt: Laut EU-Verordnung sind es zwei Telefonate oder zwei Faxe oder zwei E-Mails. Können Passagiere erst am kommenden Tag oder noch später weiterfliegen, müssen Airlines sich um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmern. Dabei reicht laut Fischer-Volk eine Pritsche im Terminal in der Regel nicht aus. Es müsse aber auch kein Fünf-Sterne-Haus sein.
Welche Rechte habe ich, wenn mein Koffer weg ist?
Bleibt der Koffer auch nach intensiven Nachforschungen der Fluggesellschaft verschwunden, steht dem Fluggast Schadenersatz zu. Gleiches gilt bei Beschädigungen. Dazu muss er auflisten, welche Gegenstände sich im Koffer befunden haben und welchen Wert diese hatten. „Idealerweise kann ich dazu Kaufbelege vorweisen“, erklärt Degott. Häufiger Streitpunkt zwischen Airline und Fluggast ist, wie hoch der Zeitwert der Gegenstände ist. Bei Fragen rund um Gepäckverlust tritt nicht die EU-Verordnung in Kraft, sondern das Montrealer Abkommen, dem unter anderem alle EU-Staaten und die USA beigetreten sind.
Gibt es einen Höchstbetrag, den ich ersetzt bekomme?
Ja, dieser wird mit sogenannten Sonderziehungsrechten beschrieben, deren Wert sich nach mehreren Währungen richtet. Die Obergrenze liegt bei 1131 Sonderziehungsrechten, das entspricht aktuell rund 1345 Euro. Schmuck oder Wertgegenstände sollten deshalb laut Degott nicht im normalen Gepäck transportiert, sondern separat bei der Airline angemeldet werden. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass Airlines den Schadenersatz pro Person zahlen müssen. Wenn sich Reisende also einen Koffer teilen, hat jeder einzelne Anspruch auf Entschädigung. Er muss dann aber beweisen, dass sich eigene Gegenstände in fremden Koffern befanden.
Muss mir die Airline kurzfristig für den Urlaub Ersatz stellen?
Niemand muss seinen Urlaub ohne Zahnbürste und Badehose verbringen. Laut Degott stellen die Airlines dem Urlauber für die ersten Ersatzbeschaffungen meist Geld zur Verfügung. Tun sie dies nicht, darf der Urlauber die Kosten später zurückfordern. Dabei gilt jedoch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Wer sich bei einem Badeurlaub also zwei neue Designeranzüge als kurzfristigen Ersatz kauft, könnte Probleme bei der Erstattung bekommen. Ist er jedoch auf einer Luxuskreuzfahrt, wäre die Anschaffung eventuell gerechtfertigt.