Rücktrittsversicherungen und andere Zusatzleistungen dürfen online nicht automatisch angeklickt sein. Kunde muss selbst entscheiden.
Luxemburg. Beim Online-Verkauf von Flugtickets dürfen Urlaubsanbieter nicht automatisch eine Reiserücktrittsversicherung dazubuchen. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-112/11). Die Richter stärkten damit die Rechte der Kunden.
Es sei unzulässig, dass bei der Buchung eine fakultative Zusatzleistung wie eine kostenpflichtige Versicherung voreingestellt sei und der Verbraucher sie bewusst abwählen muss („opt-out“), lautet das Urteil. Die Richter verlangen, dass der Kunde solche Angebote ausdrücklich annehmen muss („opt-in“).
+++ Diese Ansprüche haben Sie nach einem Flugausfall +++
Im konkreten Fall ging es um eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Reiseanbieter ebookers.com Deutschland. Das Oberlandesgericht Köln hatte den Fall nach Luxemburg weitergeleitet. (dpa/abendblatt.de)