Kostenpflichtige Zusatzleistungen wie Rücktrittspolicen dürfen keine automatischen Haken haben, der Kunde muss Angebot selbst wählen.
Luxemburg. Wer im Internet ein Flugticket kauft, darf nicht automatisch eine Reiserücktrittsversicherung dazu gebucht bekommen. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-112/11). Die Richter stärkten damit die Rechte der Kunden.
Es sei nicht erlaubt, dass ein Vermittler von Flugreisen bei der Online-Buchung kostenpflichtige Zusatzleistungen einfach in den Preis einrechne. Laut Urteil ist verboten, dass ein Kunde diese Leistung bewusst wegklicken muss („Opt-out“). Erlaubt sei nur, dass Unternehmen entsprechende Leistungen anbieten, der Kunde sie aber selbst anklicken muss („Opt-in“).
+++ EU-Gericht stärkt Rechte von Verbrauchern im Netz +++
Seit Oktober vergangenen Jahres verbietet ein EU-Gesetz den Fluglinien bereits dieses Verfahren. Das Gericht bestätigt dies nun ausdrücklich auch für Vermittler von Flugreisen.
Im konkreten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Reiseanbieter ebookers.com Deutschland geklagt. Der schloss beim Online-Ticketkauf automatisch eine Reiserücktrittsversicherung in den Preis ein.
Diese Praxis war nach Angaben von Verbraucherschützern weit verbreitet – so etwa bei Billigfliegern wie Ryanair oder Easyjet. Auch Mietwagenfirmen buchten bei Online-Angeboten oft eine Kasko-Versicherung dazu. In den vergangenen Monaten hätten viele Anbieter ihr Buchungssystem aber umgestellt, teilte der Europäische Verbraucherschutzverband Beuc in Brüssel mit. Es gelte eine Übergangsfrist bis Herbst 2013. „Das Urteil räumt auf mit einer unfairen Praxis beim Flugticket-Verkauf in Europa“, sagte Beuc-Chefin Monique Goyens. „Das hat viele Kunden eine Menge Geld gekostet.“
ebookers.com Deutschland hatte laut Gericht auf seinem Online-Reiseportal zu den aktuellen Reisekosten neben Steuern und Gebühren automatisch auch eine „Versicherung Rücktrittskostenschutz“ dazugerechnet. Die Summe dieser Kosten ergab den Gesamtpreis. Erst am Ende der Webseite wurde der Kunde darauf hingewiesen, dass er sein Einverständnis ausdrücklich verweigern müsste, um die Versicherung zu annullieren. Den Betrag für die Versicherung führte ebookers.com an die Versicherungsgesellschaft ab. Nach der Klage hatte das Oberlandesgericht Köln den Fall nach Luxemburg weitergeleitet.
Die EU-Gesetzgebung schreibt ausdrücklich vor, dass Fluglinien und Reiseunternehmen einen Gesamtpreis für Flüge inklusive Steuern und Gebühren angeben müssen – während der Kunde Extras wie Hotels, Mietwagen, Versicherungen ausdrücklich auswählen muss. Die Richter schrieben, dass das EU-Recht Verbraucher davor schützen müsse, „gedrängt zu werden, Zusatzleistungen zu kaufen, die nicht notwendig für den Zweck des Fluges sind“. (dpa/abendblatt.de)