Viele Bürger versuchen, bei der Steuererklärung etwas zu schummeln. Aber Tricks mit Fahrtkosten oder Arbeitszimmern kennen die Beamten schon.

Berlin. Einfach alle Belege zusammenklauben, die Ausgaben auflisten und abwarten, was passiert. So genau werden die Finanzbeamten die Angaben in der Steuererklärung nicht prüfen, meinen viele, die derzeit wieder über der alljährlichen Abrechnung mit dem Finanzamt brüten.

Und um möglichst viel Geld vom Fiskus zurückzubekommen, ist es natürlich verlockend, die eine oder andere private Quittung oder den einen oder anderen Kilometer zur Arbeit mehr anzugeben. Doch die Finanzbeamten kennen die Tricks der Steuerbürger zur Genüge. Und insbesondere weit verbreitete Versuche, das Finanzamt an der Nase herumzuführen, scheitern.

Steuertrick 1: Fahrtkosten

Natürlich ist es verlockend, den Weg zur Arbeit einfach um den einen oder anderen Kilometer zu verlängern. Schließlich können Steuerzahler nun wieder den einfachen Weg zur Arbeit ab dem ersten Kilometer mit 30 Cent je Kilometer in der Steuererklärung abrechnen. Doch der Trick, einfach einige Arbeitstage hinzuzufügen, oder den Arbeitsweg um den einen oder anderen Kilometer zu strecken, fliegt in Zeiten des Internets schnell auf.

Denn mit einigen wenigen Mausklicks lässt sich einfach feststellen, wie weit der Arbeitsweg tatsächlich ist. Einen Umweg zur Arbeit erkennen die Finanzbeamten nur dann an, wenn die Strecke wirklich deutlich schneller und verkehrsgünstiger ist.

Steuerzahler können jeden Kilometer zur Arbeit mit 30 Cent je Kilometer abrechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Weg mit dem Auto, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird. Wer fünf Tage in der Woche arbeitet, rechnet 220 bis 230 Arbeitstage ab. Menschen mit einer Sechs-Tage-Woche geben 260 bis 280 Tage an. Wer nicht mit dem Auto fährt, kann jedoch maximal 4500 Euro anrechnen. Bei Autofahrern akzeptieren die Beamten auch einen höheren Betrag, wenn sie die Ausgaben glaubhaft mit einem Fahrtenbuch belegen.

Zudem können Steuerzahler in der Steuererklärung für 2009 wieder wählen, ob sie dem Finanzamt die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Ausgaben für Fahrkarten in Rechnung stellen. Den für den Steuerzahler günstigeren Betrag müssen die Finanzbeamten akzeptieren. Auch wer auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Autounfall baut, kann den Fiskus wieder an den kompletten Kosten beteiligen. Gleiches gilt im Prinzip, wenn das Auto während der Arbeitszeit beschädigt oder gestohlen wird.

Steuertrick 2: Buchquittungen

Einige Steuerzahler reichen jede Buchquittung ein, ganz gleich, ob nun eine Liebesschnulze, ein spannender Kriminalroman oder tatsächlich Fachliteratur gekauft wurde. Doch Steuerzahler, die auf besonders akribische Finanzbeamten treffen, haben mit dieser Abrechnung schlechte Karten. Denn anhand der Buchnummer lässt sich im Internet schnell und leicht checken, um welches Buch es sich tatsächlich handelt - sollte der Titel auf der Rechnung nicht abgedruckt sein.

Steuerzahler können dem Finanzamt grundsätzlich die Ausgaben für Fachliteratur in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten in Rechnung stellen. Private Literatur akzeptieren die Finanzbeamten jedoch in keinem Fall.

Steuertrick 3: Arbeitszimmer

Immer wieder versuchen Steuerzahler, ein Kinder- oder Gästezimmer als Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Doch zum einen muss jeder damit rechnen, dass die Finanzbeamten irgendwann vor der Türe stehen und das Arbeitszimmer sehen wollen. Und zum anderen hat das Finanzministerium diesem Trick ohnehin einen Riegel vorgeschoben. Seit 2007 erkennt das Finanzamt die Ausgaben für ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden nur noch dann an, wenn das Zimmer den "Mittelpunkt der beruflichen Bestätigung" darstellt.

Diese Bedingung trifft zum Beispiel auf Rechtsanwälte, Versicherungsvertreter oder Rentner zu, die ihre gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausüben. Diese können dem Finanzamt die Ausgaben in unbegrenzter Höher als Werbungskosten in Rechnung stellen.

Schwieriger ist es seit 2007 für diejenigen, die nur einen Teil ihres Berufs im Arbeitszimmer ausüben, wie Lehrer, Richter oder Professoren. Bis 2007 konnten sie noch bis zu 1250 Euro steuerlich geltend machen. Nun akzeptieren die Finanzbeamten keinen Cent mehr. "Doch es gibt gute Gründe, dass die abgeschaffte Absetzbarkeit des Arbeitszimmers gerade bei Lehrern verfassungswidrig sein könnte", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de.

Inzwischen gibt es in dem Streit um das Arbeitszimmer erste Urteile. So hält etwa das Finanzgericht Münster die Regelung ab 2007 zumindest teilweise für verfassungswidrig und hat den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. 2 BvL 13/09). Betroffene Steuerzahler sollten daher die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer wie gewohnt in der Steuererklärung verrechnen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen.

Steuertrick 4: Weiterbildung

Wer einen spendablen Arbeitgeber hat, der eine Reihe von Fortbildungsseminaren finanziert, könnte natürlich in die Versuchung kommen, die Kosten dem Finanzamt in Rechnung zu stellen. Doch zum einen werden die Beamten schnell skeptisch, wenn der Arbeitnehmer einige Hundert oder Tausend Euro für Weiterbildungsseminare ausgegeben hat. Und zum anderen fliegt die doppelte Abrechnung auf, wenn die Finanzbeamten beim Arbeitgeber vorbeischauen. Tatsächlich können Steuerzahler Fortbildungen, die sie aus eigener Tasche finanzieren, durchaus dem Finanzamt in Rechnung stellen.

In welchem Umfang Steuerzahler das Finanzamt an Fortbildungs- und Ausbildungskosten beteiligen können, hängt ganz entscheidend davon ab, ob es sich um eine Fortbildung oder um eine Ausbildung, also eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt. Die Ausgaben für Fortbildungen können Steuerzahler dem Finanzamt in voller Höhe als Werbungskosten in Rechnung stellen.

Bei der Erstausbildung und dem Erststudium - sofern diese nicht in einem Ausbildungsverhältnis stattfinden - akzeptieren die Finanzbeamten maximal 4000 Euro als Sonderausgaben. Betroffene Steuerzahler sollten daher die Ausgaben (unter anderem Semestergebühren, Fahrtkosten, Computer, Literatur) in der "Anlage N" als Werbungskosten auflisten, gegen den Steuerbescheid unter Verweis auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Az. VI R 14/07) Einspruch einlegen.

Steuertrick 5: Konto für Kinder

Eltern, die über hohe Kapitalerträge verfügen, sind natürlich versucht, einen Teil des Vermögens auf das Konto der Kinder zu übertragen, um Abgeltungsteuer zu sparen. Denn auch Kinder haben einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro. Den Eltern sollte jedoch klar sein, dass sie die Übertragung kaum rückgängig machen können - das Geld darf nicht nur zum Schein übertragen werden.

Tatsächlich können Kinder, Rentner und Studenten, die wenig Einkünfte haben und die zudem keine Steuererklärung machen müssen, Kapitalerträge von mehr als 801 Euro (Alleinstehende) steuerfrei kassieren. Sie sollten prüfen, ob sie eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV) beantragen können.

Das ist dann möglich, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte - also sämtliche Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten und Sparerpauschbetrag - 7834 Euro (Alleinstehende) oder 15.669 Euro (Verheiratete) nicht übersteigt. Die NV müssen Steuerzahler beim Finanzamt beantragen und ihrem Kreditinstitut vorlegen. Anleger erreichen dann, dass Kapitalerträge bis zur Höhe von 8671 Euro bzw. 17.343 Euro ohne Steuerabzug überwiesen werden.

Quelle: Welt Online