Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verbraucherrechte beim Onlinekauf auf der Internetplattform Ebay weiter gestärkt.

Karlsruhe. Bislang galt beim Einkauf bei eBay: Kunden können Waren zwar zurückschicken - hat sich der Wert aber vermindert (etwa weil die Ware beschädigt wurde), muss der Kunde dafür aufkommen. Diesen Wertersatz soll es nicht mehr geben. Begründung: Auf diese Ausnahmeregelung kann vor dem Vertragsabschluss per Mausklick technisch nicht hingewiesen werden. (AZ: VIII ZR 219/08)

Ein Gerichtssprecher nannte als Beispiel den Kauf teurer Lederschuhe über eBay. Wenn ein Kunde die Schuhe anprobiere und dabei etwa die Ledersohle zerkratzt wird, kann er die Schuhe innerhalb von zwei Wochen zurückschicken, ohne für die „Verschlechterung“ der Schuhe zahlen zu müssen.

Wertersatz müsste der Verbraucher nach einer gesetzlichen Ausnahmeregelung nur dann leisten, wenn er laut Urteil „spätestens bei Vertragsschluss in Textform“ auf diese drohenden Kosten sowie „eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden“. Ein derartiger Hinweis vor Vertragsabschluss sei bei eBay aus technischen Gründen jedoch nicht möglich.