Restrukturierungsgesetz geplant: Marode Banken sollen notfalls zerschlagen werden, Zwangsabgabe soll riskante Geschäfte eindämmen.

Berlin. Die Bundesregierung will marode Großbanken notfalls zerschlagen und mit einer Zwangsabgabe für Geldhäuser riskante Geschäfte eindämmen. Der Staat soll wichtige Teile einer Bank abspalten können - auch gegen den Willen eines Instituts. Das geht aus einem Entwurf für ein Restrukturierungsgesetz hervor, der der Deutschen Presse-Agentur dpa am Montag in Berlin vorlag.

Geregelt werden damit auch die Details für die geplante Bankenabgabe aller Kreditinstitute in Deutschland. Mit den Einnahmen soll ein „Restrukturierungsfonds“ errichtet werden. Die Höhe der Jahresbeiträge soll sich nach Geschäftsvolumen, Größe und Vernetzung des Instituts am Finanzmarkt richten. Zuletzt war von Einnahmen für den Krisenfonds von jährlich bis zu 1,2 Milliarden Euro die Rede.

Bei dem geplanten Restrukturierungsgesetz für Finanzinstitute geht es im Kern darum, Bankeninsolvenzen zu vermeiden und den Staat nicht mehr erpressbar zu machen, wichtige Institute mit Steuergeld zu retten. Angeschlagene Banken mit besonderer Bedeutung für den Finanzmarkt (“systemrelevante Banken“) sollen früh saniert werden.

Dem Gesetz zufolge sollen Kriseninstitute durch ein „Sanierungsverfahren“ Probleme zunächst in Eigenregie lösen können. Es folgt dann ein „Reorganisationsverfahren“. Anteilseigner sollen überstimmt werden können, wenn sie sich einem Umbau widersetzen.

Zur Abwehr einer Systemgefährdung sollen ungesicherte Forderungen gegen das Institut mit Zustimmung der Gläubiger gekürzt oder in Eigenkapital umgewandelt werden. Sind die Beteiligten nicht bereit, an einer Sanierung mitzuwirken oder erscheint ein Vorgehen nicht aussichtsreich, kann die Finanzaufsicht BaFin sofort eingreifen.

Notfalls soll der Staat in einem „hoheitliche Eingriffsverfahren“ handeln und „systemrelevante“ Teile eines Instituts ausgliedern können. Diese sollen auf einen privaten Erwerber oder - falls es keinen privaten Interessenten gibt - auf eine staatliche „Brückenbank“ übertragen werden.

Über „Systemrelevanz“ soll die Bankenaufsicht entscheiden. Sie kann schon vor einer Notlage einen Sonderbeauftragten einsetzen und zur Abwehr von Gefahren Restrukturierungspläne verlangen.

Eckpunkte für die Bankenabgabe waren Ende März vorgelegt worden. Nach wie vor ist von Kreditinstituten die Rede, Versicherer oder Fondsgesellschaften werden nicht erwähnt. Bei einem außerordentlichen Mittelbedarf sollen Sonderbeiträge erhoben werden. Reichen die nicht, kann der Bund für den Fonds in begrenztem Umfang einen Kredit aufnehmen, der ebenfalls von den Banken abgezahlt werden soll.

Banken sollen die Zwangsabgabe nicht als Betriebsausgabe steuerlich absetzen können und die Kosten damit nicht durch die Hintertür auf den Steuerzahler abwälzen. Sonderbeiträge zur Auffüllung des Krisenfonds nach einem Schadensfall sind abzugsfähig.

Die Berechnungsgrundlage für die Bankenabgabe soll später per Rechtsverordnung vom Finanzministerium festgelegt werden. Der Beitrag soll zumutbar sein und nur erhoben werden, wenn das Institut „leistungsfähig“ ist und einen Jahresüberschuss erzielt hat. Bei ertragsschwachen Häusern wird ein Mindestbeitrag fällig.

Geplant ist, die fünfjährige Verjährungsfrist für die Haftung von Managern börsennotierter Gesellschaften bei Pflichtverletzungen auf zehn Jahre zu verlängern. Ersatzansprüche können auch dann durchgesetzt werden, wenn Fehler erst später bekanntwerden.