Hat die Commerzbank gegen Beraterpflichten beim Verkauf verstoßen? Diese Frage prüft der BGH und hat bereits erste Zweifel geäußert.

Karlsruhe. Die Käufer von Zertifikaten der pleitegegangenen Lehman-Bank haben weiterhin wenig Chancen auf Schadenersatz. „Die beratende Bank muss nicht über Gewinnmargen und Eigengeschäfte aufklären“, betonte am Dienstag erneut der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Verhandelt werden vier Fälle, in denen Anleger ihr Geld von der Commerzbank zurückfordern, die ihnen in Deutschland vertriebene „Global Champion Zertifikate“ einer niederländischen Lehman-Tochter verkauft hatte. Diese war im Zuge der Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers ebenfalls pleitegegangen. Die Papiere der Kläger wurden praktisch wertlos.

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Der XI. Senat bezog sich in einer vorläufigen Einschätzung ausdrücklich auf sein erstes Urteil zu zwei Klagen von Lehman-Anlegern im September 2011 : Danach muss die Bank im Beratungsgespräch nicht extra darauf hinweisen, wie hoch ihre Gewinnspanne ist oder ob sie Papiere aus eigenem Besitz verkauft. Lehman-Anleger hatten mit diesem Urteil einen deutlichen Dämpfer erhalten. „Wir sehen keinen Grund, die Rechtsprechung in diesem Punkt wieder aufzugeben“, betonte der Vorsitzende Richter Hans-Ulrich Joeres am Dienstag.

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Im vorliegenden Fall hatten die Anleger mit den Zertifikaten zwischen 22.000 und 300.000 Euro verloren und die Commerzbank verklagt. Die Vorinstanzen bejahten die Pflicht des Geldinstituts zum Schadenersatz: Die Anleger hätten nicht gewusst, dass 3,5 Prozent ihres investierten Geldes an die Bank flossen. Diesen Interessenkonflikt hätte das Geldhaus offenlegen müssen. Die Commerzbank hatte gegen diese Urteile Revision beim BGH eingelegt. Ob das Urteil noch am Dienstag fällt, blieb zunächst offen. (dpa/abendblatt.de)