Wie wirken sich kürzere Arbeitszeiten auf die Rente aus? Wie viel zahlt die Agentur für Arbeit? Wie lange bekomme ich das Geld?

Hamburg. Immer mehr Hamburger Firmen haben in den vergangenen Wochen Kurzarbeit angemeldet. 5800 Menschen sind derzeit davon betroffen. Tendenz steigend. Rolf Steil, der Chef der Hamburger Agentur für Arbeit, rechnet mit mehr als 10 000 Kurzarbeitern noch in diesem Jahr.

Rückwirkend zum 1. Februar gelten nun für die Firmen vereinfachte Bedingungen für Kurzarbeit. So ist es nicht mehr erforderlich, dass vor einer Anmeldung mindestens ein Drittel der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein muss. Dazu trägt die Agentur jetzt die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung während der Ausfallzeit. Werden die Mitarbeiter während der Kurzarbeit qualifiziert, übernimmt die Agentur die Beiträge vollständig. Weitere Änderungen können im Internet unter www.arbeitsagentur.de abgerufen werden. Große Resonanz gab es auf eine Abendblatt-Telefonaktion. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:


Frage:

Unter welchen Voraussetzungen kann Kurzarbeit beantragt werden?

Antwort:

Bei Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Dazu müssen wirtschaftliche Gründe die Ursache für den Ausfall sein. Die Anzeige über Arbeitsausfall muss bei der zuständigen Arbeitsagentur in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt, eingehen.



Frage:

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Antwort:

Für ausgefallene Arbeitsstunden 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. 60 Prozent für alle übrigen Arbeitnehmer.



Frage:

Wie berechnet sich mein Kurzarbeitergeld, wenn ich über der Beitragsbemessungsgrenze liege?

Antwort:

Das Kurzarbeitergeld wird wie das Arbeitslosengeld nur bis zur Bemessungsgrenze gezahlt, da darüber hinaus auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.

Frage:

Kann ich als Geschäftsführer einer GmbH auch Kurzarbeitergeld für mich beantragen, obwohl ich keine Mitarbeiter beschäftige?

Antwort:

Nein, die betrieblichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es muss mindestens ein Arbeitnehmer zeitweise beschäftigt werden. Kurzarbeitergeld geht nur an versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer.



Frage:

Wirkt sich die Kurzarbeit auf die Rente aus?

Antwort:

Ja, allerdings sehr gering, da der Arbeitgeber für 80 Prozent des ausgefallenen Lohnes Rentenversicherungsbeiträge abführt.



Frage:

Was sind die persönlichen Voraussetzungen, um Kurzarbeitergeld zu beziehen?

Antwort:

Die versicherungspflichtige Beschäftigung muss fortgesetzt werden. Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein.



Frage:

Kann ich während der aktiven Phase der Altersteilzeit an der Kurzarbeit teilnehmen?

Antwort:

Ja, die Teilnahme an der Kurzarbeit ist möglich.



Frage:

Wie lange kann ich Kurzarbeitergeld beziehen?

Antwort:

Längstens für 18 Monate - gültig bis 31. Dezember 2009.



Frage:

Wie und wann muss die Anzeige über Kurzarbeit erfolgen?

Antwort:

Schriftlich - Vordrucke sind im Internet eingestellt. Oder bei der zuständigen Agentur für Arbeit am Betriebssitz. Der Eingang muss spätestens am Letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt, eingehen. Ein erheblicher Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen müssen glaubhaft dargestellt werden. Den Antrag kann die Betriebsvertretung einreichen.



Frage:

Muss ich meine Stunden vom Arbeitszeitkonto für die Kurzarbeit einsetzen?

Antwort:

Ja, der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Solange auf dem Arbeitszeitkonto Stunden vorhanden sind, müssen diese zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.



Frage:

Kann ich als Ungelernter während der Kurzarbeit an einer Qualifizierung teilnehmen?

Antwort:

Kurzarbeitsgeldbezieher ohne oder mit Berufsabschluss, die seit mehr als vier Jahren eine an-/ungelernte Tätigkeit ausüben, können einen Bildungsgutschein beantragen. Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermittelt. Die Qualifizierungsmaßnahme sollte möglichst auf den Kurzarbeitsgeldbezug begrenzt sein. Lehrgangskosten werden zu 100 Prozent von der Arbeitsagentur übernommen gegebenenfalls auch Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten.



Frage:

Ist während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit möglich?

Antwort:

Ja. Wurde die Nebenbeschäftigung bereits vor der Kurzarbeit ausgeübt, erfolgt keine Anrechnung des Nebenverdienstes. Wurde die Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit aufgenommen und wird diese in der Zeit der eigentlichen Tätigkeit ausgeübt, erfolgt eine Anrechnung des Nebenverdienstes beim Kurzarbeitergeld.



Frage:

Habe ich während der Kündigungsfrist Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Antwort:

Nein, die Arbeitsagentur erstattet das Kurzarbeitergeld nur für Arbeitsplätze, die erhalten bleiben. Ab dem Tag, der der Kündigung folgt, besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld, dabei ist es unerheblich, durch wen die Kündigung ausgesprochen wurde. Das Gleiche gilt für einen Aufhebungsvertrag.



Frage:

Muss ich mich während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur melden und woher bekomme ich mein Kurzarbeitergeld?

Antwort:

Nein, eine Meldung bei der Arbeitsagentur ist nicht erforderlich, da Sie weiterhin im Beschäftigungsverhältnis stehen. Das Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber mit der Lohn-/Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer aus. Der Arbeitgeber stellt im Anschluss einen Erstattungsantrag bei der Arbeitsagentur.



Frage:

Wie hoch darf die Kurzarbeit maximal sein?

Antwort:

Der Arbeitsausfall kann bis zu 100 Prozent betragen.