Pfusch am Bau verursacht Schäden von 3,4 Milliarden Euro im Jahr. Wie man sich schützt.
Hamburg. Da staunte Frank Staudinger vom Verband Privater Bauherren (VPB) nicht schlecht: Die Baufirma hatte bei einem seiner Kunden mit dem Einbau der Geschosstreppe so lange gewartet, bis der Bauherr die letzte Zahlungsrate überwiesen hatte. "32 Mängelpunkte habe ich bei der Endabnahme gefunden, und der Bauherr hat nichts in der Hand, um auf die Baufirma Druck auszuüben", sagt er. Denn das beste Druckmittel, um die Ausbesserung von Mängeln sicherzustellen, ist das Einbehalten eines angemessenen Geldbetrages. "Ein Prozent der Bausumme ist da bis zur Endabnahme zu wenig", so Staudinger. Verbraucherschützer raten zu mindestens fünf Prozent. Übrigens kann das Zurückbehaltungsrecht von Geld für die Mängelbeseitigung durch keine Klausel im Vertrag ausgehebelt werden - sie sind unwirksam. "Die häufigsten Mängel finden wir in der Dämmung der Außenhülle wie der Wärmedämmung, der Winddichtigkeit und den Feuchtesperren im Kellerbereich und darüber", sagt Peter Pinkofsky vom TÜV-Nord. Der Bauherr hat das Recht, mindestens die dreifachen Beseitigungskosten für einen Mangel einzubehalten. Er muss die Beseitigung eines Mangels nur noch einmal anmahnen und eine angemessene Frist setzen (schriftlich per Einschreiben mit Rückschein), bevor er ihn durch eine andere Firma beheben lassen kann, so Uve Schwencke vom Bauherren-Schutzbund. Wichtig: Das Einbehalten des Geldes ist dabei nicht nur bei der Endabnahme möglich, sondern jederzeit, sobald ein Mangel erkannt wird, aus der Zahlungsrate, die für die fehlerhafte Leistung bestimmt war. "Ein Bauherr sollte seinen Bau und Mängel laufend durch Fotos dokumentieren. Auch über Gespräche mit dem Bauunternehmen sollten Aktennotizen angefertigt werden", rät Schwencke. Das helfe, falls es zum Streit kommt. "Als Sachverständige versuchen wir aber immer, eine außergerichtliche Einigung hinzubekommen", sagt er. Laufende Kontrollen während der gesamten Bauzeit sind besser als nur eine Schlussbegehung. Denn wer erst zur Endabnahme einen Experten holt, nimmt in Kauf, dass viele Mängel gar nicht mehr zu erkennen sind, weil sie bereits zugebaut, verputzt oder verschalt sind. Das kann lebensgefährlich sein, wie ein Fall des VPB zeigt: Dort lagen die Deckenplatten nur 1,0 bis 1,5 Zentimeter auf den Wänden auf. Die Firma verweigerte eine Ausbesserung. Die Baubehörde ließ die Baustelle daraufhin sofort stilllegen. Handelt es sich dagegen um Abweichungen innerhalb handelsüblicher oder technisch zugelassener Toleranzen, liegt kein Mangel vor - oft ist dies bei Holzmaserungen und Fliesenmustern strittig. Auch wenn die Mängelbehebung unverhältnismäßig aufwendig ist, kann die Baufirma die Beseitigung verweigern - etwa bei einem kleinen Kratzer auf dem Fensterglas. Dann kann der Bauherr aber trotzdem den Kaufpreis mindern. Auch nach Fertigstellung eines Hauses können Unternehmen noch in die Pflicht genommen werden: Die Gewährleistungsfristen für Mängel am Bauwerk betragen fünf Jahre (bei Verträgen nach VOB: vier Jahre), an Grundstücksarbeiten und an beweglichen Gütern zwei Jahre. HÄUFIGE BAUMÄNGEL Rohbau unzureichende Abdichtung des Kellers gegen Bodenfeuchtigkeit Leitungsdurchgänge durch Kelleraußenwand nicht fachgerecht abgedichtet Verwendung einer nicht zugelassenen Dämmung im Sockelbereich Sparren zu dicht an das Mauerwerk gelegt (Es passt keine Dämmung mehr dazwischen) zulässige Maßtoleranz im Rohbau überschritten Innenausbau Abdichtung der Bäder und Duschen fehlt Estrichhöhen stimmen nicht Dämmung unter dem Estrich lückenhaft verlegt Bodenfliesen liegen hohl Rolladenkästen nicht gedämmt Fensteranschlüsse zum Mauerwerk nicht dicht Kratzer auf der Fensterscheibe (Scheiben sollten bei der Abnahme geputzt sein) Haustüren schließen nicht dicht (Kontrolle mit Blatt Papier vornehmen) hinter Installationsrohren ist nicht geputzt (Mauerwerk so nicht luftdicht) luftdichte Gebäudehülle nicht fachgerecht hergestellt Lattung für Gipsbauplatten zu nass, Abstand zu groß oder Latten zu dünn nicht imprägnierte Gipskarton-Platten in Feuchträumen eingebaut Installation Schallbrücken zum Mauerwerk vorhanden Kratzer auf den Objekten Hausanschlusskasten nicht beschriftet Heiz- oder Warmwasserleitungen nicht gedämmt Dachrinnen nicht dicht, mit Gegengefälle oder nicht gereinigt Außenanlagen Verbaute Hölzer im Außenbereich nicht geschützt falsches Anfüllmaterial verwendet Plattenbeläge haben Gefälle zum Haus (Quelle: vzbv/KfW)