Wedel. Auf die Frage nach der Kalkulationsgrundlage für die umstrittene frische Satzung gibt es nur ernüchternde Antworten. So geht es weiter.

Der Streit um die Straßenreinigungsgebühren in Wedel schwelt weiter. Viele Wedeler empfinden die neue Satzung als ungerecht – Preissteigerungen von teilweise mehreren Tausend Prozent scheinen unerklärlich. Aktuell 29 Klagen laufen vor dem Verwaltungsgericht Schleswig gegen die Stadt Wedel. Gut 500 Widersprüche von wütenden Bürgern gegen die im Vorjahr versendeten neuen Gebührenbescheide erreichten die Verwaltung.

Als Kalkulationsgrundlage für die Satzung, die schon seit Juli 2023 gültig ist, soll die Stadt im laufenden Verfahren nur viereinhalb Seiten vor Gericht eingereicht haben. Zudem berufe sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2000, das nach Auffassung der Gegner jedoch nur Unterschiede in den Gebühren im „Bagatellbereich“ zulässt. Grund genug für die Wedeler SPD, bei der Stadtverwaltung erneut nachzufragen. In der Antwort wird nun klar, dass sogar eine Normenkontrollklage gestartet wird.

Wedel: Zoff um Straßenreinigungsgebühr – Stadt bleibt gelassen

Denn: In Wedel zahlen einige nach der neu eingeführten Regelung gar keine Gebühren mehr, andere – in derselben Straße – plötzlich bis zu 2000 Prozent mehr. Seit Monaten werde von den Klägern moniert, dass die Stadt den anonymisierten Verteilungsplan, aus dem die einzelnen Gebührenhöhen für die Wedeler Bürger hervorgehen, nicht bei Gericht eingereicht hat. Die Antworten auf die Fragen, die der SPD-Fraktionsvorsitzende Lothar Barop in der Juni-Sitzung im Rat der Stadtverwaltung gestellt hatte, sind nun veröffentlicht worden.

Barop wollte wisse, warum den klagenden Bürgern die entsprechenden detaillierten Unterlagen über das Verwaltungsgericht nicht zur Verfügung gestellt werden und wann diese Unterlagen an das Gericht weitergeleitet werden sollen. Die Wedeler Stadtverwaltung antwortete: „Entgegen aller Darstellung ist die der Straßenreinigungssatzung zugrundeliegende, und im Bürgerinformationssystem der Stadt Wedel veröffentlichte Kalkulation vollständig im Sinne der Rechtsprechung. Die Vollständigkeit bemisst sich nicht anhand der Seitenzahl eines Dokuments.“

Straßenreinigungsgebühren: Das Gericht werde die Stadt möglicherweise zu Erläuterungen auffordern

Laut sogenannter Ergebnisrechtsprechung sei für die richterliche Kontrolle entscheidend, dass das Ergebnis mit den Bemessungsregeln, hier dem Paragrafen 6 Kommunalabgabegesetz, übereinstimme. „Sofern das Gericht es für sachdienlich erachtet, wird es die Stadt Wedel zur weiteren Erläuterung auffordern. Konkrete Fragen zur Kalkulation sind in den Klageverfahren seitens der Stadt Wedel beantwortet worden. Die Stadt Wedel hat sich als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr für den Straßenfrontmeter entschieden“, heißt es in dem Schriftstück.

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Dabei handele es sich um eine praktikable und von der Rechtsprechung anerkannte Grundlage, „um die Gebührenlast unter Zugrundelegung der Grundstücksgröße und Lage, nach dem ausgearbeiteten Verteilungsschlüssel der Reinigungsklassen individuell zu verteilen“.

Stadt Wedel beruft sich auf tatsächliche Kosten und erstellte Prognose für Zukunft

Die Stadt Wedel habe sich in der Kalkulation für die in Kraft getretene Straßenreinigungs- und Gebührensatzung im Zeitraum vom 2019 bis 2021 auf die tatsächlichen Kosten berufen und auf dieser Grundlage eine Prognose für die künftigen Jahre erstellt: „Aus dieser Mischform der in der dreijährigen Periode tatsächlich entstandenen Kosten und der Prognose für die Zukunft wurden unter Zugrundelegung der Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes die Gebühren in der aktuell gültigen Satzung errechnet.“

Dass die Stadt weiterhin behauptet, vollständige Kalkulationsunterlagen veröffentlicht oder vor Gericht eingereicht zu haben, wird von Klägerseite stark kritisiert. Neu in dem langwierigen Verfahren, bei dem noch lange nicht mit einem Urteil zu rechnen ist, ist die Normenkontrollklage, bei der geprüft wird, ob die zugrunde gelegten Rechtsnormen mit höherrangigem Recht vereinbar ist.