Lauenburg/Lübeck. In Deutschland gelten strenge Regeln für die Anordnung einer Haft – auch für Serieneinbrecher. Staatsanwaltschaft nennt die Gründe.

Ein 38 Jahre alter Lauenburger ist der Polizei gleich mehrfach ins Netz gegangen. Der Mann war zuletzt im Juli bei einem Einbruch gefilmt worden, davor hatte ein Überwachungsvideo den Mann gezeigt, wie er mit einer im Mai ebenfalls in Lauenburg gestohlenen Girocard einen Bankautomaten aufsuchte.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Lauenburger auch für einen weiteren Einbruchdiebstahl verantwortlich sein dürfte: Während einer Hausdurchsuchung Ende vergangener Woche wurde bei ihm eine wertvolle Mineraliensammlung entdeckt, die bei einem Einbruch erbeutet worden ist.

Mutmaßlicher Serientäter bleibt auf freiem Fuß

Weitere Angaben macht die Staatsanwaltschaft nicht: „Die Auswertung des bei der Durchsuchung sichergestellten Beweismaterials ist noch nicht abgeschlossen“, hinzu kämen ermittlungstaktische Gründe. Der Lauenburger ist weiter in Freiheit. Er hat einen festen Wohnsitz, das reicht in der Regel, um Fluchtgefahr zu verneinen. Ein ertappter Mehrfachtäter, für den eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist, gleich wieder auf freiem Fuß? Das wirft Fragen auf, die die Staatsanwaltschaft Lübeck bereitwillig beantwortet.

Die Umstände reichen im konkreten Fall nach Einschätzung der Strafverfolger nicht für einen Haftbefehl aus. „Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund dringenden, auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Beschuldigten bestehen und die vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann“, erläutert Oberstaatsanwalt Jens Büscher schriftlich.  

Staatsanwaltschaft erläutert Entscheidung

Neben dringendem Tatverdacht in mehreren Fällen müssen für die Beantragung beziehungsweise richterliche Anordnung von Untersuchungshaft Haftgründe nach der Strafprozessordnung vorliegen, so der Sprecher der Staatsanwaltschaft Lübeck. Dazu zählen etwa Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.

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Wiederholungsgefahr? Nur bei schweren Straftaten ein Haftgrund

Wiederholungsgefahr gilt nur in einem eng definierten Rahmen als Haftgrund. Eine Voraussetzung sind bestimmte schwere Straftaten. Schließlich stelle eine Haft in dem Fall dem Charakter nach „eine präventive Sicherungshaft dar“. Büscher: „Der gesetzliche Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt konkret u.a. voraus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat begangen zu haben (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO).“

Ein Beschuldigter müsse daher mehrerer derartiger Taten dringend verdächtig sein, so der Oberstaatsanwalt. Für einen Haftbefehl „reicht ein einfacher Tatverdacht demgegenüber nicht aus“.