Ahrensburg. FDP kritisiert sinnlose Bürokratie in der Ahrensburger Stadtverwaltung. Warum lässt sich die Finanzierung nicht einfacher regeln?
Nach der dreijährigen coronabedingten Zwangspause hat es in Ahrensburg Mitte Juni dieses Jahres erstmals wieder ein Stadtfest gegeben. Das Comeback war so erfolgreich, dass die Kaufleutevereinigung Stadtforum avisierte, die größte Party in der Schlossstadt auch in den kommenden drei Jahren veranstalten zu wollen. „Nicht nur das geänderte Konzept ist bei den Besuchern gut angekommen, auch das Feedback der Polizei war durchweg positiv“, so der Vorsitzende des Stadtforums, Götz Westphal. Allerdings bedürfe es angesichts deutlich schwieriger gewordener Rahmenbedingungen eines anhaltenden finanziellen Engagements seitens der Stadt, ließen die Kaufleute wissen.
Für die Sondernutzung städtischer Flächen war bereits in der Vergangenheit eine Gebühr in Höhe von 7000 Euro fällig geworden. „Die haben wir zuvor regelmäßig selbst entrichtet, ohne eine Erstattung beantragt zu haben“, sagt Westphal. Das Stadtfest 2023 habe jedoch gezeigt, dass die „fetten Jahre“ vorbei seien.
Eventbranche steckt weiter in schwieriger Lage
Wegen der anhaltend schwierigen Lage in der Eventbranche mit gestiegenen Energie- und Wasserkosten sowie zurückhaltendem Sponsoring beteiligte sich die Stadt bereits in diesem Jahr an den Kosten. Zum einen mit einer Übernahme der Sondernutzungsgebühr, zum anderen mit der Übernahme der Auslagen für Beschilderungen und Absperrungen sowie einem Zuschuss für den Auf- und Abbau der Buden auf der Vereinsmeile.
So soll es nach entsprechenden Beschlüssen der Kommunalpolitik auch in den Jahren 2024 bis 2026 sein. Doch offenbar funktioniert das nicht ohne bürokratische Hürden und einen erheblichen Mehraufwand in der Stadtverwaltung. Darauf hat jetzt die FDP-Fraktion in der Ahrensburger Stadtverordnetenversammlung hingewiesen.
Laut Gebührensatzung ist eine Befreiung möglich
„Uns erschließt sich einfach nicht, warum die Sondernutzungsgebühr im konkreten Fall von der Stadt überhaupt erhoben wurde und damit erst den Erstattungsantrag durch das Stadtforum erforderlich machte“, sagt Fraktionschef Thomas Bellizzi. Im Bau- und Planungsausschuss am 6. Dezember habe Bürgermeister Eckart Boege zwar erklärt, auf das Prozedere zu verzichten sei rechtlich nicht möglich und das Vorgehen der sauberste Weg. An diesen Aussagen bestünden indes erhebliche Zweifel.
Laut Satzung der Stadt Ahrensburg über die Sondernutzung und deren Gebühren an öffentlichen Straßen, Paragraf 12, Absatz 2, kann eine Befreiung gewährt werden, „wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht“ oder sie einem gemeinnützigen Zweck dient.
Stadtfest soll Zentrum und Einzelhandel beleben
„Genau davon würde ich bei der Durchführung eines Stadtfests doch mal ausgehen“, so Bellizzi. Zumal in dem vom Bürgermeister unterschriebenen Antrag auf Kostenübernahme der anfallenden Sondernutzungsgebühren die Bedeutung des Stadtfests noch einmal ausdrücklich hervorgehoben worden sei.
Danach ist es Ziel des Stadtfests, „Ahrensburg über die Stadtgrenze hinaus bekannt zu machen“, die Innenstadt zu beleben sowie den Einzelhandel und die lokale Gastronomie zu unterstützen. „Angesichts dessen frage ich mich, was der ganze bürokratische Aufwand soll“, so der Freidemokrat.
- Darum bleibt das Badlantic noch bis 2033 geöffnet
- Strafzinsen: Land fordert von Ahrensburg 870.000 Euro
- Zu teuer! Rathausanbau steht auf der Kippe
Seiner Ansicht nach würden unnütze Buchungen und Arbeit anfallen, auf die man leicht verzichten könne. „Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bürgermeister nicht müde wird, eine Überlastung der Verwaltung zu beklagen und ständig mehr Personal zu fordern“, so Bellizzi. Nach einem „schlanken Verfahren“, an dem die Ahrensburger Verwaltung immer wieder scheitere, sehe es jedenfalls nicht aus.
Letztlich wird die Stadt, vorbehaltlich der notwendigen Haushaltsgenehmigungen, bis 2026 nicht nur die Sondernutzungsgebühr von 7000 Euro pro Jahr übernehmen, sondern auch die Kosten für die temporäre Beschilderung bis zu einer Höhe von je 13.000 Euro.