Kiel. Segeberger Gebührenzahler bekamen Recht, weil die Gemeinde verschiedenste Straßen über einen Kamm geschert hatte.

Etappensieg für Straßen-Anlieger in Schleswig-Holstein: Das Verwaltungsgericht Schleswig hat eine besondere Form der Straßenausbaubeiträge in Schleswig-Holstein als rechtlich unzulässig verworfen (Aktenzeichen: 9 A 55/17 und 9 A 258/17). Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, gab es zwei Klagen die Gemeinde Oersdorf im Kreis Segeberg statt. Deren Gebührenbescheide hatten wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau erhoben.

Im Norden war 2012 das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert worden: Seitdem können grundsätzlich wiederkehrende Beiträge für den jährlichen Investitionsaufwand von allen Anliegern eines Abrechnungsgebiets erhoben werden. Zuvor durfte nur ein einmaliger Beitrag für den Ausbau einer bestimmten Straße kassiert werden.

Mit dem neuen Gesetz können Gemeinden entweder alle Verkehrsanlagen oder aber lediglich Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfassen. Oersdorf erließ 2013 eine solche Satzung und fasste alle Verkehrsanlagen der Gemeinde zu einem einzigen Abrechnungsgebiet zusammen. Die Investitionen für die Jahre 2015/2016 wurden auf die Anlieger umgelegt. Dagegen richteten sich die Klagen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen in der Satzung nicht alle Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden. Das Gericht verwies auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist es unzulässig, Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen, die einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand aufweisen.

Dies sei hier der Fall, da Ortsstraßen, die typischerweise Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung aufwiesen, mit regelmäßig nicht vergleichbar ausgestatteten Wirtschaftswegen zusammengefasst worden seien. Darüber hinaus fehle es zumindest hinsichtlich einiger Straßen an dem gesetzlich erforderlichen funktionalen Zusammenhang. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht Berufung zu.