Der Vorsitzende Richter spricht von einer „fast unmöglichen“ Aufgabe: Bei dem Fall aus Pinneberg geht es vor dem Bundesgerichtshof um die Frage, ob Mieter beim Auszug einen Teil der Renovierung zahlen müssen.
Karlsruhe/Pinneberg. Ein Pinneberger Rechtsstreit um Renovierungskosten wird den Bundesgerichtshof (BGH) länger beschäftigen als geplant. Es geht dabei um die Frage, ob und wann Mieter beim Auszug einen Anteil der Renovierungskosten zahlen müssen.
Bei der Beratung zum Thema Schönheitsreparaturen hätten sich immer mehr Probleme gezeigt, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball dazu in Karlsruhe. Es sei unter anderem nicht mehr klar, ob Mieter überhaupt zu anteiligen Renovierungskosten herangezogen werden dürften oder ob sie dadurch zu sehr benachteiligt würden.
„Die Quote für die Renovierungskosten auszurechnen, scheint uns fast unmöglich“, sagte Ball. Daher habe man den Anwälten sechs Wochen Zeit für eine Stellungnahme gegeben. Eine für Mittwoch beabsichtigte Urteilsverkündung wurde daher verschoben.
Das Gericht hatte die Klage eines Mieters aus Pinneberg schon einmal im November verhandelt. Der Kläger wehrt sich dagegen, dass er sich bei seinem Auszug vor knapp vier Jahren an der Renovierung der Wohnung beteiligen sollte – gemessen an Mietdauer und Abnutzungsgrad.
Außerdem sollte er dem Mietvertrag zufolge auch alle Bohr- und Dübellöcher so verschließen, dass sie nicht mehr sichtbar sind, sowie durchbohrte Kacheln fachgerecht ersetzen. Eine Ausnahme sollte nur gelten, wenn bei Mietbeginn notwendige und normalerweise auch vorhandene Gegenstände fehlten, wie etwa Handtuchhalter oder der Spiegel im Bad.
Sollte der BGH sich letztendlich tatsächlich gegen derartige Abgeltungsklauseln aussprechen, würde er seine eigene Rechtsprechung über den Haufen werfen. Denn noch 2007 billigte das Gericht anteilige Renovierungskosten grundsätzlich. Es sprach sich jedoch gegen starre Quoten aus. 2007 bestimmte der BGH dann, dass solche Renovierungsklauseln andererseits auch verständlich sein müssen.