Beim Auszug alles frisch streichen – das halten viele für selbstverständlich. Kein Wunder: Vermieter verlangen häufig die vollständige Renovierung der Wohnung und berufen sich auf die Mietverträge. Die aber enthalten oft ungültige Klauseln. Grundsätzlich muss kein Mieter automatisch renovieren.
Der Wohnzimmerteppich zeigt noch die Spuren der letzten Geburtstagsparty, die Farbe blättert von den Fensterrahmen, und die ehemals weißen Wände schimmern gelb: Alles kein Problem – solange der Auszug nicht bevorsteht. Denn dann ist der Ärger nicht selten programmiert: Viele Vermieter verlangen die vollständige Renovierung der Wohnung. Doch „automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters“, sagt Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes. Schließlich sei dieser zur „Erhaltung der Mieträume im vertragsgemäßen Zustand“ verpflichtet.
„Nur wenn im Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren“, erklärt Rips. Doch längst nicht jede Klausel zu Schönheitsreparaturen ist auch wirksam. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vielen Urteilen die Rechte der Mieter gestärkt und die Ansprüche der Vermieter zurechtgestutzt.
Starre Fristen sind unwirksam
Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehören das Tapezieren von Wänden und Decken, das Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, das Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, das Streichen der Fenster von innen sowie das Streichen der Wohnungstür von innen. „Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer oder immer nach seinem Auszug zu renovieren“, erläutert Rips. Auch das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden dürfe der Vermieter nicht verlangen.
Grundsätzlich soll der Mieter nie mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat dazu bestimmte Renovierungsfristen „abgesegnet“. Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind demnach nur wirksam, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind. Die Frist beginnt mit dem Einzug oder der letzten Mieterrenovierung. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.
Rechtslage ändert sich ständig
Zulässig können auch Mietvertragsklauseln sein, die für derartige Fälle sogenannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist zum Beispiel, dass die eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier dürfen keine starren Fristen vorgegeben werden.
Doch die Rechtslage ändert sich ständig, denn es gibt keine gesetzliche Regelung. Die Gerichte urteilen jeweils im Einzelfall. Mieterbund und Verbraucherzentralen bieten deshalb detaillierte Beratungen an, worauf Mieter achten müssen und wo sie beim Auszug Zeit und Geld sparen können.