Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, zu den Modernisierungskosten zählen darf und damit im Wege einer Mieterhöhung umlegen kann (BGH VIII ZR 173/10). Im konkreten Fall hatte der Vermieter in der Wohnung Wasserzähler einbauen lassen. Nach dem Gesetz kann er elf Prozent der Kosten als Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Der Mieter forderte, dass die Schäden, die durch den Einbau der Wasserzähler in seiner Wohnung entstanden sind, beseitigt werden. Die Kosten hierfür rechnete der Vermieter in die Modernisierungskosten ein, sodass die Mieterhöhung entsprechend höher ausfiel. Der BGH gab dem Vermieter Recht.