Mord muß nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches mit lebenslanger Haft geahndet werden. Als Mörder gilt unter anderem, wer aus niederen Beweggründen, aus Heimtücke oder zum Verdecken einer anderen Straftat einen Menschen getötet hat. Im Regelfall gilt lebenslänglich nach 15 Jahren als verbüßt.

Wird ein Angeklagter zum Beispiel wegen mehrerer Morde oder besonders grausamer Taten verurteilt, kann das Gericht die besondere Schwere der Schuld aussprechen. Dann darf der Täter nach 15 Jahren nicht auf freien Fuß kommen. Das Vollstreckungsgericht überprüft aber danach regelmäßig, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Zusätzlich kann eine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts, daß der Verurteilte nach Strafverbüßung weitere Taten begehen könnte. Die Sicherungsverwahrung wird auch alle zwei Jahre vom Gericht geprüft.

Kommen die Richter im Prozeß zur Überzeugung, daß der Angeklagte beispielsweise wegen einer psychischen Krankheit oder Störung schuldunfähig war, müssen sie ihn freisprechen. Gleichzeitig kann es aber eine Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt anordnen.