Schwarzenbek/Geesthacht. Über den Tathergang gab es vor dem Amtsgericht Schwarzenbek ganz unterschiedliche Versionen. Wem die Richterin Glauben schenkte.

Der Grund für die Tat war banal, die Tatwaffe ungewöhnlich und die Versionen von Angeklagtem und Geschädigtem sehr unterschiedlich. Vor dem Amtsgericht Schwarzenbek musste sich ein 39-jähriger für einen tätlichen Angriff mit einer Waffe verantworten, den er im Juni 2022 am Geesthachter ZOB begangen haben soll.

Humpelnd erschien Malte B. (alle Namen geändert) wegen seiner Beinprothese vor Gericht. Seine Gehhilfe, die im vergangenen Jahr Tatwaffe gewesen sein soll, hatte er nicht mitgenommen. Vorgeworfen wurde ihm, dass er damit seinem mutmaßlichen Opfer nach einem Streit auf den Kopf gehauen, es wüst beleidigt und mit dem Tod bedroht habe.

Amtsgericht Schwarzenbek: Angeklagter sagt aus, er sei bedrängt worden

Dass er zugeschlagen hatte, wollte Malte B. auch gar nicht bestreiten. Er sei mit einem anderen Mann im Bus, der nach Geesthacht fuhr, in Streit geraten. Worum es ging, könne er aber gar nicht mehr sagen. Nachdem er und sein Widersacher am ZOB ausgestiegen waren, sei der ihm immer näher gekommen. „Ich habe ihm drei Mal gesagt, dass er Abstand halten soll“, beschrieb der Angeklagte die Situation.

Dennoch sei der Mann mit seinem Begleiter näher an ihn herangerückt. „Als er dann weniger als einen Meter vor mir stand, habe ich mit der Krücke zugehauen“, sagte er. Das heute 33-jährige Opfer will er dabei am Ohr erwischt haben. Im Anschluss sei dann auch die Polizei schon da gewesen. „Dass ich dann gehen durfte, zeigt ja, dass es nicht schlimm war“, führte er weiter aus. Er sei dann zu seiner Ex-Frau in Geesthacht gegangen, da dann aber doch noch festgenommen worden.

Malte B. soll getorkelt sein und nach Alkohol gerochen haben

Ganz anders klang die Version des Opfers. Tobias S. sagte, er habe mit seinem Pflegesohn am ZOB auf den Bus gewartet, um zur Arbeit zu fahren. Aus diesem Bus sei der Angeklagte dann gestiegen und habe ihn nach einer Zigarette gefragt. „Ich habe sofort gesehen, dass er ziemlich betrunken ist“, sagte Tobias S. Malte B. sei getorkelt und habe stark nach Alkohol gerochen.

Da Tobias S. dem Angeklagten keine Zigarette geben wollte, kam es zum Streit. „Was hängst du mit so einem Spacko rum“, habe der Angeklagte den Pflegesohn gefragt. Schließlich seien S. und sein Begleiter weggegangen. „Trotzdem ist er uns dann hinterhergelaufen und wollte wieder eine Zigarette haben“, sagte das Opfer. Dabei seien auch weitere Beleidigungen gefallen. Immer wieder wechselten Tobias S. und sein Pflegesohn ihren Aufenthaltsort.

Opfer hatte dem Angreifer den Rücken zugekehrt

Ein weiterer Zeuge signalisierte Tobias S. schließlich, dass er die Polizei gerufen habe. Malte B. habe dann versucht zu flüchten. „Ich wollte ihn mit Worten aufhalten, bis die Polizei kommt“, berichtete Tobias S. Als er Malte B. den Rücken zudrehte, habe er einen oder zwei Schläge auf den Hinterkopf bekommen. „Ich hatte dann am Kopf ein richtiges Horn“, sagte S. rückblickend. Bilder von der Verletzung wurden im Krankenhaus gemacht. Wegen einer Prellung und Übelkeit sei er eine Woche arbeitsunfähig gewesen. Den Ausführungen seines Opfers folgte der Angeklagte abwechselnd grinsend und kopfschüttelnd.

Der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mit einer Waffe sieht ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Haft vor. „Da sie ihre Waffe aber nicht mitführen, um Menschen zu verletzen, sondern weil sie diese brauchen, kann die Strafe aber auch geringer bemessen werden“, sagte die Staatsanwältin. Sie forderte ein Strafmaß von drei Monaten Haftstrafe, die in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu zehn Euro umgewandelt werden sollte.

Angeklagter zu Geldstrafe von 900 Euro verurteilt

Die Richterin folgte der Forderung und verurteilte Malte B. zu 900 Euro Geldstrafe. Sie empfinde die Version von Tobias S. als glaubwürdiger, da sich dessen Erzählung mit den Fotos der Verletzungen decke, begründete sie ihre Entscheidung. Dass Malte B. aber durch seinen Alkoholkonsum enthemmt gewesen sei und die Tatwaffe auch nicht in der Absicht mitführte, jemanden zu verletzen, hielt sie ihm zugute. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.