Geesthacht. Der Landesrechnungshof fordert in Geesthacht Nachbesserungen bei der Satzung. Nun wird es teurer. Die neuen Preise.

Vieles wird teurer, nun steigen in Geesthacht auch die Gebühren für die Straßenreinigung. Der Ausschuss für Bau, Feuerwehr und Katastrophenschutz hat den neuen Preisen einstimmig den Segen erteilt, nun fehlt noch die Zustimmung der Ratsversammlung für die notwendige Satzungsänderung, die zu erwarten ist. Treiber der Entwicklung ist diesmal aber nicht die allgemeine Krisensituation, Anstoßgeber ist vielmehr das Land Schleswig-Holstein. Genauer: Die Änderungen werden auch notwendig wegen kritischer Anmerkungen des Landesrechnungshofes im Zuge einer überörtlichen Prüfung der Stadt Geesthacht.

Ein Dorn im Auge ist der Behörde das Vorgehen der Stadt in der Bergedorfer Straße. „Die Stadt Geesthacht erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen und für die Gehwegreinigung der Fußgängerzone Bergedorfer Straße Benutzungsgebühren“, so steht es in der aktuellen Satzung. Diese Rechtsgrundlage, die über die Pflichten und den Umfang der zu leistenden Tätigkeiten für die Straßenreinigung Auskunft gibt, datiert vom 10. März 2017. Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung wurde durch den Beschluss der Ratsversammlung vom 7. Dezember 2018 erlassen. Letztmalig fand eine Gebührenanpassung zum 1. Januar 2019 statt.

Öffentlichkeitsanteil für Fußgängerzone nicht berücksichtigt

Was Kiel aufstößt, ist folgendes: Für die Fußgängerzone in Geesthacht wurde ein Öffentlichkeitsanteil bislang bei der Kalkulation nicht berücksichtigt. Und das soll nicht so bleiben. Die Empfehlung des Landesrechnungshofes lautet, bei der dortigen Gehwegreinigung im Gegensatz zum bisherigen Verfahren zukünftig einen Öffentlichkeitsanteil zu prüfen.

Der Landesrechnungshof verweist dabei auf ein Urteil vom 26. Juni 1994 des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig – und die vertretene Ansicht, „dass 15 Prozent Öffentlichkeitsanteil in Bezug auf eine Fußgängerzone wohl das Minimum sein dürften, was als Allgemeininteresse an sauberen Straßen zu berücksichtigten ist“. Aufgrund der hohen Frequentierung durch die Allgemeinheit soll nun künftig der höchste Öffentlichkeitsanteil analog zu einer Hauptverkehrsstraße in Höhe von 35 Prozent angesetzt werden.

Bisherige Satzung offenbar rechtlich anfechtbar

Hinzu kommt, dass die bisherige Satzung offenbar rechtlich anfechtbar ist. „Aufgrund eines offenen Klageverfahrenes gegen einen Festsetzungsbescheid von Straßenreinigungsgebühren ist aufgefallen, dass die Regelungen zum Gebührenmaßstab nach § 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung nicht umfassend genug sind“, teilt die Verwaltung einen weiteren Grund für die angestrebte Änderungssatzung mit. „Durch die aktuelle Regelung werden nicht alle möglichen Grundstückskonstellationen umfasst. Um eine willkürliche Gebührenfestsetzung zu vermeiden, wurden die Regelungen des § 4 detaillierter ausgeführt.“

Vorbild für die neuen Regelungen ist die überarbeitete Straßenreinigungsgebührensatzung von Lübeck, hier hatte es eine ähnliche Problematik wie in Geesthacht gegeben. Die Satzung der Hansestadt wurde vom Städteverband Schleswig-Holstein mittlerweile als rechtssicher erklärt. Die Satzungsregelung soll schon am 1. Januar 2023 in Kraft treten mit Rückwirkung zum 1. Januar 2019. Das Schlechterstellungsverbot wird berücksichtigt.

Externes Institut erarbeitete die neuen Preise

Um zu ermitteln, wie viel Geld Geesthacht nehmen müsste, um bei der Straßenreinigung kostendeckend zu sein, wurde von der Verwaltung das Institut für Public Management beauftragt. Mitarbeiter Marius Hoppe stellte im Ausschuss die Ergebnisse seiner Analyse vor. „Wir unterstützen Kommunen im Bereich der Gebührenkalkulation“, erklärte er das Tätigkeitsfeld seines Unternehmens. Erarbeitet wurden die Nachkalkulation für die Jahre 2019 bis 2021 und eine Vorauskalkulation für die Jahre 2023 bis 2024.

Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstückes – es gibt auch Kommunen, die für ihre Gebühren ein Berechnungssystem basierend auf der Grundstücksgröße nutzen. Grenzt ein Grundstück in Geesthacht an mehrere zu reinigende Straßen, hat der Eigentümer Pech: Die Benutzungsgebühr wird für jede dieser Straßen entsprechend der Reinigungsklasse erhoben. Geesthacht ist gegliedert in vier Stufen, eins entspricht einer Hauptverkehrsstraße sowie Busverkehr, zwei ist eine Haupterschließungsstraße, drei eine Anliegerstraße und als Königsklasse gilt die Fußgängerzone der Bergedorfer Straße.

Preise in der Fußgängerzone steigen um knapp zehn Euro pro Meter

Änderungen der Klassifizierung können sich dabei innerhalb einer Straße ergeben. So ist die Straße Am Moor von der Düneberger Straße bis zum Neuköllner Weg (Bushaltestelle beim Kirschenweg) Klasse eins, nach der Abzweigung bis zum Heuweg Klasse drei. Fahrendorfer Weg, Mühlenstraße und die Bohnenstraße sind Beispiele für die eher selten vorkommende Klasse zwei.

Der Vorschlag von Marius Hoppe für neue Gebühren: Für die Reinigung im Sommer soll in der Reinigungsklasse eins künftig 4,01 Euro pro Frontmeter pro Jahr anfallen (bisher 2,03 Euro), in der Reinigungsklasse zwei 4,94 Euro (2,50 Euro), in Reinigungsklasse drei 5,25 Euro (2,66 Euro) und in der Fußgängerzone Bergedorfer Straße 40,31 (31,28 Euro). Die Reinigung erfolgt alle 14 Tage, in der Bummelmeile fünfmal in der Woche. Bei der Winterwartung – sie fällt je nach Witterungsgeschehen bei Bedarf an – wird es günstiger: Für Klasse eins fallen 0,57 Euro (1,29 Euro) an, Klasse zwei 0,70 Euro (1,59 Euro), Klasse drei 0,12 Euro (0,34 Euro) und für die Fußgängerzone 0,57 Euro (7,96 Euro).

„Wir könnten bei Anliegerstraßen auf eine monatliche Reinigung umschwenken“

Ob man die Reinigungsintervalle strecken könne?, wollte Elisabeth Oechtering (Grüne) wissen. So gibt es in anderen Gemeinden durchaus andere Aufteilungen. Christian Schöning von der Fachdienstleitung Umwelt und Bauen berichtete, keine Erkenntnisse darüber zu haben, was die Anlieger wollen. „Wir könnten bei Anliegerstraßen auf eine monatliche Reinigung umschwenken, das würde aber erst zu 2024 etwas werden“, meinte er. „Letztendlich sind wir zu diesen Intervallen gekommen, die haben sich ja bewährt und sollte man so lassen“, widersprach der Ausschussvorsitzende Rüdiger Tonn.

Auch ein etwas abweichender Gebührenkatalog der Verwaltung als Alternative konnte sich nicht durchsetzen. Die Zahlen, so wie sie von Marius Hoppe vorgelegt wurden, wurden einstimmig angenommen.