Geesthacht. Grundstückseigentümer sind für die öffentliche Sicherheit mit verantwortlich: Diese Regeln sind in der dunklen Jahreszeit zu beachten.

Der Geesthachter Fachdienst Öffentliche Sicherheit weist mit Blick auf Herbst (Blätter) und Winter (Eis- und Schneeglätte) auf die Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung hin. Danach sind Grundstückseigentümer verpflichtet, bei Rutschgefahren auf öffentlichen Geh- und Radwegen vor dem Grundstück tätig zu werden.

Die Beseitigung der Ausrutschgefahren hat außerhalb der Frostperiode grundsätzlich einmal in zwei Wochen zu erfolgen. Unter diese allgemeine Reinigungsverpflichtung fällt auch die Beseitigung von Abfällen und Laub. Anfallender Kehricht ist zu beseitigen und darf nicht auf der Straße abgelagert werden. Art und Umfang der Reinigungen richten sich nach den örtlichen Erfordernissen, die Abstände können also bei starkem Laubfall auch in kürzeren Abständen nötig sein.

Gehwege sind bei Glatteis zu streuen

Ist in einer Straße ein Gehweg nicht vorhanden (z.B. in Spielstraßen), so gilt hinsichtlich des Winterdienstes ein am Fahrbahnrand auf jeder Straßenseite anzulegender Streifen von mindestens einem Meter Breite als Gehweg. Wer seine Pflichten nicht erfüllen kann, hat eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen – bleibt aber trotz dieser Übertragung gegenüber der Stadt Geesthacht nach wie vor alleinverantwortlich.

Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu streuen. Zugelassen sind Sand, Asche, Sägemehl oder andere geeignete Stoffe. Tausalze und tausalzhaltige Mittel sind nicht zulässig, eine Ausnahme stellt eine akute Gefahr (etwa Blitzeis) dar.

Werktags muss Glatteis bis 8 Uhr beseitigt werden

Nach 20 Uhr entstehendes Glatteis ist werktags bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Glätte, die sich zwischen 8 Uhr werktags beziehungsweise 9 Uhr an Sonn- und Feiertagen und 20 Uhr bildet, ist so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen.

Für die Beseitigung von Schnee gelten die gleichen Zeiten mit der Einschränkung, dass Schnee unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen ist.

Anlieger, bei denen festgestellt wird, dass sie ihrer Reinigungsverpflichtung ungenügend nachgekommen sind, haben mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu rechnen, die Geldbuße kann bis zu 511 Euro betragen.

Sturz: Private Haftpflicht zahlt nicht bei grobem Verschulden

Zudem können Menschen, die sich bei einem Sturz verletzt haben, haftungsrechtlich gegen sie vorgehen. Die eigene Privathaftpflichtversicherung könnte bei einem groben Verschulden vermutlich eine Schadensregulierung ablehnen, warnt die Verwaltung.

Informationen zum Thema stellt die Stadtverwaltung auch online zur Verfügung.