Hamburg. Tipps, was älteren Eigentümern den Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung erleichtert und was bei Vollmachten für den Immobilienverkauf wichtig ist.
Wenn ältere Menschen ihr Eigenheim verkaufen, ist das nicht selten mit besonderen Herausforderungen verbunden: Die Loslösung von der seit Jahrzehnten bewohnten Heimat ist nicht einfach; oft sind Verwandte im Verkauf involviert; vor allem aber ist so ein Projekt für betagte Eigentümer sehr anstrengend. Lesen Sie unsere Tipps, die den Hausverkauf im Alter erleichtern.
Viele ältere Menschen wollen so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Die abnehmende Mobilität erschwert jedoch häufig den Alltag so sehr, dass irgendwann klar ist: Eine neue Wohnumgebung ist notwendig. Typische Gründe für ältere Eigentümer, ihre Immobilie zu verkaufen sind:
- Der Unterhalt eines Hauses wird zu anstrengend und zu teuer
- Reparaturen und Instandhaltung überfordern die Eigentümer
- Durch Pflegebedürftigkeit ist eine barrierefreie Umgebung notwendig
- Die Eigentümer möchten näher bei ihren Verwandten leben
Wichtig beim Hausverkauf im Alter: ausreichend Zeit einplanen
Die neue Wohnumgebung, Verkauf der vertrauten Immobilie und der Umzug bedeuten Stress, besonders für betagte Eigentümer. „Ich würde deshalb älteren Menschen stets zum Hausverkauf mithilfe eines Immobilienmaklers raten“, sagt Dr. Niels Jacobsen, „denn der Prozess ist anstrengend und anspruchsvoll. Neben einer wirklich realistischen Objektbewertung und einer umfangreichen Immobilienvermarktung gilt es Besichtigungen und Verkaufsverhandlungen durchzuführen und dafür ständig erreichbar zu sein. Das an einen Profi abzugeben, bedeutet eine große Erleichterung.“
Übernimmt ein Verwandter oder Vertrauter den Verkauf, sollte der nicht nur die nötigen Kompetenzen und Erfahrungen mitbringen, sondern auch ausreichend viel Zeit. „Denn es kommt relativ häufig vor, dass der Weg hin zur Verkaufsentscheidung bei älteren Eigentümern länger dauert“, weiß Niels Jacobsen, Geschäftsführer von immoverkauf24. „Häufig haben sie Jahrzehnte in dem Eigenheim gelebt und tolle Momente erlebt. Die Ablösung fällt daher schwerer.“
Unterstützer sollten nicht zu sehr auf schnellen Verkauf drängen
So kommt es häufiger vor, dass Makler oder Verwandte zu sehr einen schnellen Verkauf im Fokus haben, während den Eigentümern vor der Verkaufsentscheidung doch Zweifel kommen, ob der Verkauf überhaupt das Richtige ist oder ob die Kaufinteressenten geeignet sind.
„Dann sollten sich die Eigentümer nicht unter Druck setzen lassen, was leider recht oft passiert“, weiß Jacobsen. „Stattdessen gilt es in Ruhe zu besprechen, welche Argumente sie zu dem Verkauf bewogen haben, und was nun wichtig für sie ist. Oft ist es für Verkäufer hilfreich, den Blick nicht darauf zu richten, was sie mit dem alten Haus verlieren, sondern was sie mit der neuen Heimat gewinnen: Idealerweise nämlich einen deutlich erleichterten Alltag.“
Eine Vollmacht ermöglicht, viele Aufgaben abzugeben
Möchten Eigentümer so viele Aufgaben wie möglich an andere abgeben, ist bei Grundstücksgeschäften eine Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht nötig. Im dem Dokument sollte explizit aufgeführt sein, dass die Vollmacht auch für den Verkauf dieser speziellen Immobilie gilt.
Ein so bestimmter Vertreter kann alle Aufgaben erledigen, die vor der notariellen Beurkundung des Hausverkaufs liegen: Er kann etwa Makler und Notar beauftragen oder auch Banktermine wahrnehmen.
Soll der Vertreter auch die Beurkundung der Grundstückübertragung wirksam unterschreiben, muss die Vollmacht notariell beglaubigt sein. Ein lediglich vom Vollmachtgeber unterschriebenes Dokument reicht dann nicht aus. Das ist eine Besonderheit bei Grundstücksgeschäften, da hier in der Regel hohe Summen übertragen werden.
Verkäufer kann den Kaufvertrag auch nachträglich absegnen
Dennoch gibt es eine Möglichkeit, den Verkauf auch mit einem nur mündlich bevollmächtigten Vertreter zu bewerkstelligen: Nämlich indem dieser einen „schwebend unwirksamen“ Kaufvertrag beim Notar unterschreibt. Das heißt, der Kaufvertrag ist solange nicht abschließend gültig, „in der Schwebe“, bis der Eigentümer das Geschäft nachträglich durch eine notariell beglaubigte Vollmacht genehmigt.
Diese muss allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Unterschrift des Vertreters vorliegen. Der Vorteil einer solchen nachträglichen Vollmachtbestätigung: Der Verkäufer kann sich den Kaufvertrag in Ruhe durchlesen und so sichergehen, dass alle getroffenen Einigungen in seinem Sinne sind.
Erst wenn seine beglaubigte Vollmachtbestätigung dem Notar vorliegt, wird dieser den Vertrag beurkunden und der Kaufvertrag ist rechtsgültig.