Hamburg. Was ist, wenn eine Kreuzfahrt nicht wie vereinbart ablaufen kann? Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt lässt zumindest aufhorchen.

Wenn der Urlaub zum Desaster wird: Es gibt viele Gründe, die dazu führen können, dass eine Kreuzfahrt nicht planmäßig verläuft. So auch bei einem Ehepaar, das eine elftägige Schottland-Kreuzfahrt in Höhe von 13.000 Euro gebucht hatte. Die Kreuzfahrt „Herz der schottischen Highlands“ sollte wesentliche Sehenswürdigkeiten anfahren. Doch es kam anders als geplant: Mehrere Häfen wurden nicht angefahren und Programmpunkte fielen aus.

Die Eheleute gingen daraufhin vor Gericht und verlangten eine Reisepreisminderung – mit Erfolg, wie das Landgericht Frankfurt bereits im Februar 2024 urteilte (Urteil vom 14.2.2024, Az.: 2-24 O 564/23).

Kreuzfahrt nicht richtig durchgeführt: Alternativprogramm mit Bus

Die Kreuzfahrt „Herz der schottischen Highlands“ sollte wesentliche Sehenswürdigkeiten der Highlands ansteuern. Ab dem vierten Tag der Reise habe sich herausgestellt, dass der Kaledonische Kanal ab der Stadt Inverness nicht befahrbar gewesen sei, wie es unter anderem in einem Beitrag des ADAC heißt. Reparaturen an der „Gairlochy-Swing-Brücke“ hätten die Weiterfahrt verhindert. Stattdessen habe es ein Alternativprogramm mit einem Bus gegeben, heißt es weiter.

Am sechsten Tag der insgesamt elftägigen Reise sollte das Kreuzfahrtschiff dann in Richtung der Insel Isle of Mull weiterfahren. Doch ein Unwetter veränderte den Berichten zufolge dieses Vorhaben ebenfalls. Somit sei auch der Besuch weiterer Sehenswürdigkeiten nicht mehr möglich gewesen.

Kreuzfahrtschiff „nur als schwimmendes Hotel genutzt“

Im Verlauf der Kreuzfahrt sei die Route mehrmals stark verändert worden, wesentliche Häfen seien übersprungen worden. Letztlich entschied das Landgericht Frankfurt am Main zugunsten der klagenden Eheleute, wie der ADAC weiter berichtet.

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Dass das Kreuzfahrtschiff wegen schlechten Wetters gewisse Orte nicht ansteuern konnte, sei keine Schuld des Reiseveranstalters, schreibt der ADAC unter Berufung auf das Gerichtsurteil. Dennoch sollte der Reiseveranstalter zur Verantwortung gezogen werden. So führte das Gericht weiter aus, dass das Kreuzfahrtschiff lediglich als schwimmendes Hotel genutzt worden sei. Ein Großteil der Reise hätte nicht dem Charakter der eigentlich gebuchten Schiffsreise entsprochen. Es sei folglich viel entscheidender gewesen, dass wichtige Bestandteile des gebuchten Programms nicht durchgeführt wurden.

Preisminderung von 25 Prozent des Reisepreises

Das Urteil: Da wesentliche Häfen und Highlights der Route nicht angesteuert wurden, erhielten die Eheleute eine Minderung von 25 Prozent des Reisepreises – also rund 3.300 Euro. Die zusätzliche Forderung des Ehepaars auf Schadensersatz wegen „entgangener Urlaubsfreuden“ verwehrte das Gericht den Berichten zufolge aber.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt könnte als richtungsweisend für Urlauber gelten. Es stellt klar, dass Reiseveranstalter auch bei unvorhersehbaren äußeren Umständen, wie schlechtem Wetter oder unbefahrbaren Routen, zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn wesentliche Bestandteile einer gebuchten Reise nicht erfüllt werden.

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