Berlin. Angriffe beim Online-Banking nehmen zu. Nach Phishing ist „Quishing“ die neue Betrugsmasche. Bankkunden stehen aber nicht hilflos da.

Fast jeder kennt das – die eigene Bank warnt vor betrügerischen E-Mails oder vor Anrufen von vermeintlichen Bankmitarbeitern, um an die Zugangsdaten zum Bankkonto zu kommen – auch bekannt als Phishing. Aber ein Brief mit der Post von der Bank mit QR-Code, um das neue Sicherheitsverfahren freizuschalten? Das erschien dem Kunden auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich.

Nachdem er den Code eingescannt hatte, gelangte er allerdings nicht auf die Website der Bank, sondern auf eine Betrugsseite. Sie wurde nur eingerichtet, um an die Zugangsdaten des Bankkunden zu gelangen. Die neue Betrugsmasche nennt sich Quishing. Das Wort ergibt sich aus dem bekannteren „Phishing“ und eben dem „Q“ aus QR-Code.

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Da die Tricks von Kriminellen im Bereich Online-Banking immer raffinierter werden, wird es schwieriger, ein betrügerisches Schreiben sofort als solches zu erkennen. Ist das Konto dann erst einmal geplündert, ist es nicht leicht, sein Geld zurückzuerhalten.

Phishing: Banken müssen nach dem Gesetz den Betrag erstatten

Die gute Nachricht: Banken und Sparkassen sind nach dem Gesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden die Summe wieder gutzuschreiben, die jemand betrügerisch abgebucht hat. Allerdings versuchen Banken, diese Pflicht zunächst abzuwehren. Getreu dem Motto: Selbst schuld. Der Kunde hätte besser aufpassen müssen.

Ein Mann sitzt im Dunkeln vor seinem Laptop.
Beim Phishing stehlen Betrüger die Zugangsdaten zum Konto. Opfer sind dabei aber nicht machtlos gegenüber ihrer Bank. © iStock | agrobacter

Mit diesem Vorwurf sollten sich Betrugsopfer nicht abweisen lassen. Denn die Bank muss im Zweifel nachweisen, dass sich der Bankkunde „grob fahrlässig“ verhalten hat. Je professioneller die Täuschungsversuche sind, desto weniger kann man einem Bankkunden vorwerfen, das kriminelle Verhalten nicht erkannt zu haben.

Betrug mit Abbuchung: Kämpfen Sie um die Erstattung

Mittlerweile gibt es einige Urteile zugunsten von Phishing-Opfern, die zeigen, dass sich eine Klage lohnen kann. So entschied das Landgericht Wuppertal Ende August in einer Phishing-Klage gegen die Stadtsparkasse am Ort: Ein Bankkunde war auf eine gefälschte SMS und den Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters hereingefallen. Innerhalb von zwei Stunden wurden 39.000 Euro abgebucht.

Der Kunde klagte mit seinem Anwalt Dr. Strohmeyer aus Düsseldorf auf Erstattung und bekam Recht. Das Gericht sah bei dem Kläger keine Schuld und verurteilte stattdessen die Sparkasse, das Geld dem Bankkunden wieder gutzuschreiben (Az. 4 O 7/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Phishing: Finanztip empfiehlt spezialisierte Anwaltskanzleien

Finanztip empfiehlt Bankkunden, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn sie betrügerische Abbuchungen auf ihrem Konto feststellen. Mit früher anwaltlicher Unterstützung steigt die Chance, nicht auf dem Schaden sitzen bleiben. Es ist sinnvoll, schon vor der Strafanzeige mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu sprechen. Das hilft einerseits, Ängste abzubauen, andererseits können sich Kunden vor der Aussage bei der Polizei rechtlich absichern, damit von der Bank nichts gegen sie verwendet werden kann.

Damit Phishing-Opfer schnell die richtige Anwaltskanzlei finden, hat Finanztip eine Liste mit elf erfahrenen Anwaltskanzleien aus dem gesamten Bundesgebiet zusammengestellt. Alle Kanzleien sind fachlich kompetent und können bereits einige Erfolge in Phishing-Fällen vorweisen.

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Erstattung bei Phishing: Je professioneller Betrüger vorgegangen sind, desto größer die Chance von Bankkunden, das Geld von der Bank zurückzuerhalten. © iStock | grivina

Gericht oder Schlichtungsstelle

Welche Strategie für den Bankkunden am besten ist, hängt vom Einzelfall ab. Manchmal reicht schon ein anwaltlicher Brief, damit die Bank erstattet oder einen Vergleich anbietet. In anderen Fällen zahlt die Bank erst nach einem Urteil. Wichtig ist, vor einer Klage herauszufinden, wie groß das Kostenrisiko ist, falls man den Prozess verliert. Mit einer Rechtsschutzversicherung kann man das Risiko eingehen und zahlt allenfalls die Selbstbeteiligung.

Ohne weitere Kosten können sich Betrugsopfer auch an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. Je nachdem, ob Betroffene ihr Konto bei einer Sparkasse, einer privaten oder öffentlichen Bank oder bei einer Volks- oder Genossenschaftsbank haben, gibt es verschiedene Schlichter. Um die Schlichtungsstelle zu nutzen, ist keine anwaltliche Unterstützung erforderlich. Einige Anwälte und Anwältinnen, die Finanztip empfiehlt, vertreten ihre Mandanten auch im Schlichtungsverfahren, zum Beispiel wenn ein Betrugsopfer nicht rechtsschutzversichert ist.

Damit es gar nicht erst zu solchen Betrugsschäden kommt, gilt immer der Grundsatz: Geben Sie niemandem Ihre Zahlungsdaten, der Sie dazu auffordert – nicht am Telefon und auch nicht über QR-Codes. Weitere Tipps, Infos und Urteile hat Finanztip im Ratgeber „Was tun bei Phishing“ zusammengestellt.

Dieser Beitrag erscheint in Kooperation mit finanztip.de. Der Geld-Ratgeber für Verbraucher ist Teil der Finanztip-Stiftung.