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Hamburg/Berlin. Sechs Jahre lang dauerte die Diskussion um eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung. Bis zu letzten Minute war nicht klar, ob die Abgeordnete sich zu einem Entschluss durchringen konnten. Doch der fiel dann relativ klar aus. Nach einem Abstimmungsmarathon nahmen die Abgeordneten den fraktionsübergreifenden Entwurf unter Federführung des SPD-Abgeordneten Joachim Stünker in dritter Lesung an. Danach soll der vorher schriftlich festgelegte Patientenwille in jedem Fall gelten, unabhängig davon, ob seine Krankheit tödlich verläuft oder nicht.

Die wichtigsten Fragen zur Patientenverfügung - abendblatt.de hat sie dokumentiert.

Wer eine Patientenverfügung aufsetzen will, sollte sich genau überlegen, für welche Situation, in der er sich nicht mehr selbst äußern kann, welche Behandlung erwünscht ist - und welche nicht. Dabei lohnt es sich, den Rat eines Arztes oder Anwalts einzuholen. Für die genauen Formulierungen empfiehlt es sich, auf Textbausteine zurückzugreifen, wie sie das Bundesjustizministerium verfasst hat ( www.bmj.bund.de ) oder wie sie auf dem Portal zur Medizinethik stehen ( www.medizinethik.de/verfuegungen.htm ). Aufgeschrieben werden sollte, für welche Fälle die Verfügung gelten soll. Dabei kann nach verschiedenen Stadien der Krankheit unterschieden werden, damit die Entscheidungen etwa nur greifen, wenn der Betroffene wirklich im Sterben liegt. Anschließend soll festgelegt werden, welche ärztlichen Maßnahmen in der beschriebenen Situation noch gewünscht werden. Das Justizministerium rät dazu, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum Leben und Sterben und religiöse Anschauungen aufzuschreiben, die als Interpretationshilfe dienen können.

Wichtig ist es außerdem, für den Fall der Fälle einen Betreuer zu bestimmen, dem eine Vorsorgevollmacht erteilt wird. Empfohlen wird, die Verfügung regelmäßig zu aktualisieren.

Das Bundesjustizministerium erläutert, was für Patientenverfügungen künftig gilt:

- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.

- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.

- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.

- Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.

- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.