Bundesfinanzhof in München weist Klage gegen den Solidaritätszuschlag ab. Eine Ungleichbehandlung der Bürger liege nicht vor.
München. Der Solidaritätszuschlag verstößt nicht gegen das Grundgesetz. In einem Musterprozess erklärte der Bundesfinanzhof (BFH) am Donnerstag den Zuschlag für rechtens. Er werde „von allen Steuerpflichtigen gleichermaßen erhoben“ und ermögliche dem Bund, die Jahrhundertaufgabe des Aufbaus Ost zu finanzieren, erklärten die höchsten deutschen Steuerrichter in München. Eine der abgewiesenen Klägerinnen will jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen.
Der Solidaritätszuschlag war 1991 eingeführt worden. Seit 1995 kassiert der Bund unbefristet einen Zuschlag von 5,5 Prozent zur Einkommen- und Körperschaftssteuer in ganz Deutschland. Die Kläger in dem Musterprozess – eine Rechtsanwältin aus dem oberbayerischen Burghausen und ein kleiner Maschinenbaubetrieb aus Köln – hielten eine unbefristete Ergänzungsabgabe für verfassungswidrig und für einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Das wies der BFH jedoch zurück. „Es besteht kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“, sagte der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Bundesfinanzhofs, Hermann-Ulrich Viskorf.
Befristung ist nicht geboten
„Es ist nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder nur kurze Zeit zu erheben“, sagte der Richter. Der Solidaritätszuschlag mit einem Volumen von fast zwölf Milliarden Euro im vergangenen Jahr „erfüllt die Funktion, den zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes zu decken“. Angesichts der historischen Aufgabe dürfe man auch bei der Höhe dieser Abgabe „vielleicht nicht so mit der Grammwaage dran gehen“.
Alle Steuerzahler würden an den Lasten beteiligt – „eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor“, befand der Senatsvorsitzende. Auch in die Gewerbesteuer sei der Soli „eingepreist“ worden. Zudem werde die Verteilung der Steuergelder zwischen Bund und Ländern nicht ausgehöhlt oder gar auf den Kopf gestellt, auch wenn der Zuschlag im Gegensatz zur Einkommensteuer nur dem Bund zufließe.
Hintergrund: Der Soli
Der Solidaritätszuschlag wird derzeit in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Er gilt als „Ergänzungsabgabe“ im Sinne des Artikels 106 des Grundgesetzes. Mit dem „Soli“ reagierte die damalige Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) 1991 auf die zu erwartenden Kosten für die Wiedervereinigung. Zunächst wurde der Solidaritätszuschlag von Juli 1991 bis Juni 1992 erhoben, damals in Höhe von 3,75 Prozent. Nach zwei Jahren Pause wurde der „Soli“ 1995 wieder eingeführt. Seit 1998 liegt die Zuschlagshöhe konstant bei 5,5 Prozent. Bezahlt wurde er stets von Arbeitnehmern in Ost- und Westdeutschland.
Der Solidaritätszuschlag ist laut Bundesfinanzministerium „eine direkte Steuer“ und steht allein dem Bund zu – im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, von der Bund und Ländern gemeinsam profitieren. 2010 lagen die Einnahmen aus dem „Soli“ bei 11,7 Milliarden Euro. Die Einnahmen sind entgegen einer verbreiteten Meinung nicht zweckgebunden für die Unterstützung der ostdeutschen Bundesländer, sondern fließen dem Steuereinkommen insgesamt zu und dienen damit dem Bund zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs.
Mit Material von dapd