Vor allem Arbeitnehmer und Rentner dürfen sich auf Steuerentlastungen freuen. Doch die neuen Regelungen haben auch Fallstricke.
Hamburg. Je pompöser der Name eines Gesetzes, desto kleiner der Nutzen für die Bürger. Das ist ein Grundsatz aus der Trickkiste des politischen Geschäfts. Das gerade verabschiedete "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" ist nur die Fortsetzung des "Bürgerentlastungsgesetzes", das bereits von der Großen Koalition beschlossen wurde. Beides zusammen ergibt aber tatsächlich ein deutliches Plus für fast alle Bürger. Der Bund der Steuerzahler hat für das Abendblatt Beispielrechnungen zusammengestellt.
Sie zeigen für verschiedene Haushaltsmodelle, wie groß die jährliche Entlastung ist (siehe Grafik). Kernstück ist neben der Erhöhung des Kindergeldes und der Freibeträge vor allem, dass die Krankenkassenbeiträge steuerlich besser absetzbar sind: für gesetzlich und privat Versicherte, für Arbeitnehmer und Rentner.
Diese Korrekturen hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil angemahnt. Der Bundesgeschäftsführer des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, sagte dem Abendblatt: "Die vorgenommenen Entlastungen waren notwendig und sind daher zu begrüßen. Dieser Weg muss jedoch weiter beschritten werden, um den Wahlversprechen gerecht zu werden."
Trickreich formulierte das Finanzministerium die neuen Regeln für die Gesundheitskosten. Selbst Steuerberater durchschauen bei der Vielzahl an Krankenkassen- und Versicherungsregelungen nicht sofort, was jetzt abgezogen werden darf. Grundsätzlich darf man nur angeben, was einer "Basis-Krankenversicherung" plus Pflegebeiträgen entspricht: keine Extraprämien für Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Zahnzusatzversicherungen. Doch wer über das Jahr Extrarechnungen für Medikamente, Brillen oder Brücken sammelt und dafür Rezepte vorlegt, kann auch den Fiskus an seinen Kosten beteiligen. Dazu müssen diese "außergewöhnlichen Belastungen" einen bestimmten Teil des Einkommens übersteigen: von 1 Prozent (Geringverdiener) bis 7 Prozent (Gutverdiener). Auch wenn die Ausgaben für die Krankenversicherung die Höchstgrenzen von 1900 Euro (Arbeitnehmer) und 2800 (Selbstständige) übersteigen, können sie von der Steuer abgesetzt werden.
Die Krankenversicherungen schreiben derzeit an ihre Kunden, wie hoch der Basisanteil ist und wie hoch das "Extra". Der Steuer-Teufel steckt im Detail: Denn wenn die Höchstgrenze erschöpft ist, sind dem Finanzamt die Beiträge zur Unfall- oder Haftpflichtversicherung egal. Die konnte man früher absetzen.
Und wer einen Selbstbehalt- oder in der privaten Krankenversicherung einen Tarif mit Selbstbeteiligung hat, kann ins Schwimmen kommen. Denn nun greift der Fiskus mit ab, wenn man sich bei gesundheitsbewusster Lebensführung die wenigen Arztrechnungen des Jahres nicht erstatten, aber dafür eine Prämie auszahlen lässt.
Wenn die gesetzlichen Kassen im kommenden Jahr monatliche Zusatzbeiträge verlangen, bekommt man die vom Fiskus zwar nicht erstattet, kann sie aber steuerlich geltend machen.