Karlsruhe. Notwendige Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung gehören zum Existenzminimum und müssen daher in höherem Umfang von der Steuer absetzbar sein als bisher. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Der bisher geltende Freibetrag von 2400 Euro jährlich für Selbstständige wurde damit für verfassungswidrig erklärt. Folge der Entscheidung muss voraussichtlich auch die Anhebung des Freibetrags für Arbeitnehmer sein.

Diese können zurzeit nur 1500 Euro ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflege- sowie zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung geltend machen. Der Zweite Senat verlangt, dass existenzsichernde Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 steuerfrei bleiben müssen. Auch die Kinder von privat Versicherten müssen berücksichtigt werden. Das Finanzministerium muss nun prüfen, wie hoch der existenzsichernde Beitrag ist, und die Höchstgrenze für Sonderausgaben anpassen.

Der Entscheidung liegt der Fall eines Rechtsanwalts zugrunde, der für sich, seine Ehefrau und sechs Kinder rund 18 000 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Jahr zahlt, aber nur einen Bruchteil davon steuerlich absetzen kann. Der Bundesfinanzhof hielt den geltenden Sonderausgabenabzug für verfassungswidrig und legte Karlsruhe dies zur Prüfung vor.

In welcher Höhe die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zukünftig steuerlich anerkannt werden müssen, ließen die Karlsruher Verfassungsrichter offen (Az. Bundesverfassungsgericht 2 BvL 1/06).