Hamburg. Gewerkschaft hat die Luftsicherheitskräfte zum Streik aufgerufen. Die Auswirkungen auf die Passagiere und welche Rechte sie haben.
Erst legen die Lokführer den Bahnverkehr lahm, dann blockieren die Bauern Hamburgs Straßen und nun ist der Luftverkehr dran: Der bundesweite Warnstreik der Luftsicherheitskräfte ist am Flughafen Hamburg angelaufen. Alle Abflüge und etwa 40 Ankünfte fallen am Donnerstag aus, wie am Morgen aus der Webseite des Airports hervorging. Das entspricht etwa einem Drittel aller geplanten Ankünfte am Donnerstag. Eine Sprecherin des Flughafens teilte bereits am Mittwoch mit, dass mit noch mehr Ausfällen zu rechnen sei.
In Hamburg waren für Donnerstag ursprünglich 126 Abflüge und 127 Ankünfte mit insgesamt rund 30.000 Passagieren geplant. Weil die Luftsicherheitskräfte auch an allen anderen größeren Flughäfen in Deutschland zum Warnstreik aufgerufen sind, verringert sich auch die Zahl der Ankünfte. Abflüge wird es nur ohne Passagiere geben. Dazu kann es kommen, wenn Fluggesellschaften die betreffenden Maschinen am selben oder am folgenden Tag am Zielflughafen benötigen.
Flughafen Hamburg: Warnstreik angelaufen – diese Flüge fallen aus
Die Gewerkschaft Ver.di hat die Mitarbeiter der privaten Sicherheitsdienstleister an den Flughäfen für diesen Donnerstag zum ganztägigen Warnstreik aufgerufen. Sie kontrollieren unter Aufsicht der Bundespolizei Passagiere, Gepäck und Personal am Zugang zum Sicherheitsbereich der Flughäfen.
Bestreikt werden die Flughäfen Hamburg, Bremen, Hannover, Berlin, Köln, Düsseldorf; Leipzig, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Main und Stuttgart. Einzige Ausnahme ist Bayern, weil die Kontrolleure im Freistaat zum Öffentlichen Dienst gehören. Nach Schätzung des Flughafenverbands ADV fallen rund 1100 Flüge aus oder können nur verspätet starten. Betroffen seien rund 200.000 Passagiere.
Flughafen Hamburg: Diese Rechte haben Betroffene bei Streik
Und welche Rechte haben Passagiere, wenn die Gewerkschaft die Flughäfen lahmlegt? Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Fluggesellschaft Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten – etwa durch die Umbuchung auf einen anderen Flug. Das passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.
Kommt die Airline nicht von selbst mit alternativen Reiseoptionen auf Betroffene zu, sollten diese ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, könnten Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Fluggesellschaft hinterher in Rechnung stellen. Tipp: Als angemessene Frist für die Airline sehen Reiserechtler hier zwei bis drei Stunden an.
Flughafen Hamburg: Ticketrückgabe bei Flugausfall
Fällt ein Flug aus oder hat er mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden. Verlangt man sein Geld zurück, ist man aber auch selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt. Die Fluggesellschaft ist dann nicht mehr in der Pflicht für eine Ersatzbeförderung.
Wichtig: Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Er ist auch für alle anderen Forderungen die erste Anlaufstelle.
Flughafen Hamburg: Wann der Airport für Verpflegung sorgen muss
Falls man am Flughafen strandet: Bei einer Annullierung oder Flugverspätung ab zwei Stunden muss die Airline für Verpflegung mit Getränken und Snacks sorgen, etwa in Form von Gutscheinen für Restaurants am Airport.
Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, muss sich die Fluggesellschaft um eine Hotelübernachtung kümmern und auch den Transfer vom Flughafen dorthin und wieder zurück sicherstellen.
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Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Ob Passagiere diese Gelder bei Flugproblemen infolge eines Warnstreiks einfordern können, hängt vereinfacht gesagt vor allem davon ab, wer da konkret streikt.
Aussicht auf Entschädigung eher schlecht
Streikt Flughafenpersonal, sind die Aussichten auf Entschädigungen eher schlecht – so wie in diesem Fall, bei dem die Belegschaften der privaten Sicherheitsunternehmen an den Airports zum Warnstreik aufgerufen sind. Anders kann der Fall liegen, wenn Mitarbeitende einer Fluggesellschaft streiken - wie kürzlich bei der Lufthansa-Tochter Discover.
Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Ersatzbeförderung oder eben Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall und unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht.
Mehr Infos über Fluggastrechte
Im Detail können Passagiere ihre Rechte etwa auf der Website der Verbraucherzentralen nachlesen. Beim Prüfen von möglichen Ansprüchen kann die kostenfreie Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW helfen. Das Europäische Verbraucherzentrum bietet online ein Selbsthilfe-Tool bei Flugproblemen.
Auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) hat auf ihrer Website wichtige Fluggastrechte auf einen Blick zusammengefasst - an die söp kann man sich zudem kostenfrei mit einem Schlichtungsantrag wenden, falls es bei Erstattungsfragen Zwist mit der Airline gibt oder diese sich nicht meldet.