Hamburg/Karlsruhe. Eine Frau tötete ihr Kind und attackierte ihren Mann mit einem Messer. Nach Zweifeln am Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Verurteilung einer Frau aus Hamburg wegen der Tötung ihres Säuglings und eines Angriffs auf ihren schlafenden Lebensgefährten ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof in Leipzig verwarf die von der Angeklagten eingelegte Revision gegen das entsprechende Urteil des Landgerichts Hamburg nach Angaben aus Karlsruhe vom Mittwoch.

Das Landgericht hatte die Frau im Mai zu acht Jahren Haft wegen Totschlags sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, wobei es von einer verminderten Schuldunfähigkeit ausging. Sie hatte ihren drei Wochen alten Sohn im Mai 2023 mit einem Kissen erstickt, im August 2023 attackierte sie dann ihren schlafenden Partner mit einem Messer. Dieser wachte allerdings auf und konnte den Angriff abwehren.

Prozess Hamburg: Landgericht sah bei der Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit

Das Landgericht Hamburg ging von verminderter Schuldfähigkeit infolge einer Persönlichkeitsstörung aus. Die Beschuldigte befand sich demnach damals in einer depressiven Überforderungs- und Verzweiflungsspirale. Ihre Störung habe sie zugleich auch daran gehindert, sich professionelle Hilfe zu holen.

Die Frau war zum Zeitpunkt des Urteils 33 Jahre alt. Nach der Tötung ihres Kindes wurde sie zunächst in Untersuchungshaft genommen. Da erste psychiatrische Untersuchungen Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit aufkommen ließen, wurde sie nach einigen Wochen entlassen. Auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Psychiatrie lagen laut Behörden damals nicht vor. Sie befand sich deshalb zu Hause, wo sie später ihren Partner angriff.

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Nach der Attacke auf ihren Lebensgefährten wurde die Beschuldigte zunächst in einer Psychiatrie untergebracht. Später kam sie in Untersuchungshaft. Der Bundesgerichtshof befindet sich in Karlsruhe. Er hat allerdings auch eine Dienststelle in Leipzig. Dort sind zwei seiner Strafsenate angesiedelt.