Hamburg. Volksinitiative will Stopp des Ausbaus digitaler Werbetafeln an Straßen und Plätzen. Verfassungsgericht gibt ihr recht. Schlappe für Senat.

Das Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ kommt. Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht am Freitagvormittag verkündet. Damit könnte es in der Hansestadt künftig weniger digitale Werbetafeln geben. Nur eine der beabsichtigten Neuregelungen, die die Initiative durchsetzen will, verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht, so die Richter.  

Digitale Werbetafeln – sie leuchten, sie blinken, und das oftmals in schrillen Farben. Der Initiative „Hamburg werbefrei“ geht das zu weit. Sie will einen sofortigen Stopp des Ausbaus der Werbung im öffentlichen Raum durchsetzen – insbesondere die Umwandlung bestehender Anlagen zu digitalen Monitoren. Die Volksinitiative beklagt eine zunehmende optische Dominanz von Werbung im Stadtraum. Deshalb fordert sie eine Neufassung der in der Hamburgischen Bauordnung enthaltenen Regelungen – mit dem Ziel, die Zahl der Werbeanlagen zu reduzieren sowie digitale Werbeanlagen und Wechsellichtanlagen ganz zu verbieten.

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Ein „ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterischen Aspekten, dem Informationsinteresse der Bevölkerung und den Interessen der Wirtschaft an der Wahrnehmbarkeit im öffentlichen Raum“ müsse her. Neben der Reduzierung von Werbeanlagen sollen hierfür „gestalterische Vorgaben für Werbeanlagen zwecks stadtbildverträglicher Integration und Vermeidung optischer Dominanz von Werbung im Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild“ gemacht und digitale Werbeanlagen und Wechsellichtanlagen grundsätzlich verboten werden. Die Volksinitiative kam Ende 2022 zustande.

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Doch die Hamburgische Bürgerschaft, die sich mit dem Anliegen zu befassen hatte, stellte sich gegen das Gesetz. Die Initiative beantragte daher im Februar 2023, ein Volksbegehren durchzuführen – dazu reichte sie eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs ein. Daraufhin rief der rot-grüne Senat – wie zuletzt sehr häufig – das Hamburgische Verfassungsgericht an, mit dem Ziel, dass das Volksbegehren nicht durchgeführt werden soll. Bei der mündlichen Verhandlung im Juni hatten beide Seiten Gelegenheit, dem Gericht ihre Argumente vorzutragen.

Richter: Bereits errichtete Werbeanlagen dürfen bleiben

Lediglich eine der beabsichtigten Neuregelungen – nämlich diejenige, mit der nach dem Willen der Initiative die Beseitigung beziehungsweise Nutzungseinschränkung bereits errichteter und bislang rechtmäßiger Werbeanlagen angeordnet werden soll – sei nicht mit dem Eigentumsgrundrecht der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer vereinbar, urteilten am Freitag nun die Verfassungsrichter.

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Anders als der Senat meine, sei der Entwurf aber in allen wesentlichen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus hinreichend verständlich. Auch würden in der Begründung die erwarteten Auswirkungen der Neuregelungen so deutlich dargestellt, dass die Stimmberechtigten die Vor- und Nachteile hinreichend nachvollziehen könnten, so das Verfassungsgericht. Eine Verschleierung der Rechtslage oder eine Irreführung der Stimmberechtigten finde nicht statt. Auch das Haushaltsrecht der Bürgerschaft werde nicht wesentlich beeinträchtigt.