Hamburg. Chaos Computer Club hatte auf Offenlegung von Daten und Dokumenten geklagt und verloren. Handelskammer will freiwillig handeln.

Die Handelskammer muss ihre Dokumente, Verträge und Haushaltspläne nicht für alle einsehbar von sich aus ins Internet stellen. Das hat das Verwaltungsgericht in einem heute bekannt gewordenen Urteil vom 18. September entschieden. Gegen das Urteil ist eine Berufung möglich.

Mit dem Richterspruch nimmt eine zweieinhalbjährige juristische Auseinandersetzung zumindest ihr vorläufiges Ende. Der Chaos Computer Club (CCC) und sein Vorstand Michael Hirdes wollten mit der Klage feststellen lassen, dass die Kammer gesetzlich verpflichtet ist, ihre Dokumente in das 2012 geschaffene Informationsregister zu stellen. Nach Auffassung des CCC gelten für die Vertretung von 160.000 Unternehmen als Organ der „mittelbaren Staatsverwaltung“ nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz die gleichen Regeln wie für die Behörden.

Handelskammer unterliegt nicht der Veröffentlichungspflicht

Das sehen die Richter völlig anders. Die Handelskammer unterliege nicht der Veröffentlichungspflicht des Gesetzes, die vorschreibt, dass alle Dokumente prinzipiell in das Informationsregister gestellt werden müssen. Die Richter berufen sich auf § 2, Absatz 3 des Gesetzes, nach dem außer den Behörden „natürliche oder juristische Personen des Privatrechts“ dieser Offenlegungspflicht unterliegen.

Die Handelskammer ist jedoch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Für diese Institutionen besteht laut Gerichtsurteil lediglich eine Auskunftspflicht. Das bedeutet, dass Interessierte Einsicht in interne Dokumente beantragen können, wobei strenge Regeln für die Auskunft etwa zum Schutz personenbezogener Daten gelten. Diese Auskunftspflicht gilt auch für Handwerks-, Anwalts- und Ärztekammer, das Uniklinikum Eppendorf (UKE) oder die Universität, die ebenfalls Organe der „mittelbaren Staatsverwaltung“ sind.

Eine Sprecherin des Verwaltungsgerichts sagte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, die nun getroffene Entscheidung beziehe sich nur auf die Handelskammer. Wie dies beispielsweise für die Universität oder das UKE aussehe, "müsste neu geprüft werden".

Handelskammer will freiwillig am Transparenzportal teilnehmen

Unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens hatte das neue Plenum der Handelskammer im Juli bereits beschlossen, sich an dem Transparenzportal und dem Informationsregister zu beteiligen. „ Selbstverständlich wird dieser Beschluss auch zukünftig umgesetzt und die Beteiligung auf freiwilliger Basis fortgeführt, denn Transparenz ist ein zentrales Ziel des aktuellen Plenums“, sagte Ulrich Brehmer, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Handelskammer. Die praktischen Auswirkungen des Urteils seien deswegen gering.

„Es ist zu begrüßen, dass das Gericht zunächst einmal Rechtssicherheit geschaffen hat“, sagte der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar. Es sei aber ein „ fundamentaler Wertungswiderspruch“, dass die von der Stadt beherrschten Unternehmen in privater Rechtsform wie die Hochbahn zur Veröffentlichung verpflichtet seien, aber die „wesentlich staatsnäheren Einheiten der mittelbaren Staatsverwaltung“ nicht. „ Insoweit ist der Gesetzgeber gefordert, die Anwendbarkeit des Transparenzgesetzes auch auf die mittelbare Staatsverwaltung auszudehnen“, sagte Caspar. In der Justizbehörde wird an der Novellierung des Gesetzes schon gearbeitet.