Die Hamburger Justizbehörde hatte die Auslieferung des 71-Jährigen beantragt. Es geht um Hinterziehung indirekter Steuern.

Lausanne. Die Schweiz liefert einen Deutschen wegen mutmaßlicher Steuervergehen aus. Die Hamburger Justizbehörde hatte die Schweiz vor einem Jahr um die Auslieferung des 71-Jährigen ersucht. Er wird in Deutschland wegen Hinterziehung von indirekten Steuern gesucht. Bei indirekten Steuern handelt es sich etwa um Mehrwertsteuern oder Zollabgaben, im Gegensatz zur Einkommenssteuer als direkter Steuer.

Das oberste Schweizer Gericht, das Bundesgericht, gab der Auslieferung jetzt statt. Nach Ansicht des Bundesgerichtes kann sich die weitgehende Rechtshilfemaßnahme bei Betrug im Bereich von Mehrwertsteuern oder Zollabgaben auf das Schengener Durchführungsübereinkommen stützen. Das Bundesamt für Justiz hatte die Auslieferung des Mannes im vergangenen Juli verfügt. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen nun ebenso abgewiesen wie zuvor das Bundesstrafgericht. Die Richter in Lausanne halten zunächst fest, dass es sich um eine rechtliche Grundsatzfrage handelt.

Die Frage der Gewährung von Rechtshilfe bei strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Steuern sei vor dem Hintergrund der aktuell mit Deutschland geführten Diskussion auch von politischer Tragweite. In der Sache selber kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Schweiz aufgrund des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) grundsätzlich verpflichtet ist, Personen bei Delikten im Bereich der indirekten Steuern an andere Vertragsstaaten auszuliefern. Voraussetzung sei allerdings, dass die strafbare Handlung nach dem Recht beider Staaten mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht werde.

Im konkreten Fall liege nach Schweizer Recht ein Abgabebetrug vor, für den das Gesetz über das Verwaltungsstrafrecht Gefängnis bis zu einem Jahr androhe. Die Auslieferungsvoraussetzungen seien damit erfüllt. Erfolglos blieb auch der Einwand des Mannes, dass die Auslieferung angesichts seines Alters und seiner Gesundheitsprobleme unverhältnismäßig sei. Laut Bundesgericht darf angenommen werden, dass er in deutscher Haft die notwendige medizinische Hilfe erhalten wird.