Hamburg. Herüberragende Äste oder herabfallendes Obst können für Streit am Gartenzaun sorgen. Darum gibt es in Hamburg feste Vorschriften.
Das Schönste an vier Wänden in Hamburg? Sie im Frühjahr wieder regelmäßig verlassen zu können. Natürlich sprechen wir hier vom großen Glück des eigenen Gartens. Wer am vergangenen Wochenende in einem Gartencenter gewesen ist, weiß: Ikea an einem verregneten Herbstsonnabend ist Kindergeburtstag dagegen. Die Hamburger sind im Pflanzenrausch.
Aber als Stadtpflanzen wissen wir ja: kein Vergnügen ohne Einschränkungen. Natürlich gelten Regeln für das geordnete Zusammenleben unter freiem Himmel, quasi ein Naturschutz für Nachbarn. Denn, wie jeder, der schon mal Nachbarn hatte, weiß: Manchmal reicht ein fauler Apfel, um einen gehörigen Streit vom Gartenzaun zu brechen.
Garten in Hamburg: Wenn Zapfen vom Baum des Nachbarn in den eigenen Garten fallen
Da wir ja aber alle nichts anderes wollen als in Frieden leben, hier die wichtigsten Vorschriften von A wie Apfelbaum bis Z wie Zaun. Oder Zapfen. Selbige waren bereits Thema für den Bundesgerichtshof. In einem Urteil vom 11. Juni 2021 (V ZR 234/19) beantwortet dieser die Frage, ob ein Eigentümer herüberhängende Zweige vom Baum des Nachbarn abschneiden darf, wenn von diesem Nadeln und Zapfen auf das eigene Grundstück fallen und dieses beeinträchtigen.
Ja, entschied der BGH, und setzte dem Ganzen noch die Baumkrone auf: Er darf die Äste selbst dann abschneiden, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Hier gelte das Selbsthilferecht nach § 910 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Grundeigentümer-Verband Hamburg: Schütteln am Obstbaum des Nachbarn verboten
Aber halt, bevor Sie die Kettensäge rausholen, sollten Sie laut Grundeigentümer-Verband Hamburg von 1832 e. V. einen Blick auf naturschutzrechtliche Beschränkungen sowie die Hamburgische Baumschutzverordnung werfen und im Zweifel eine Genehmigung der Behörde einholen. Also doch kompliziert, die Sache mit den Zapfen.
Dann also lieber die Obstbäume. Egal, ob Äpfel oder Birnen, hängen sie am Baum des Nachbarn, sind sie dessen Eigentum, egal, wie weit die Äste in den eigenen Garten ragen. „Fallen die Früchte jedoch auf Ihr Grundstück, so gehen sie gemäß § 911 BGB in Ihr Eigentum über, und Sie dürfen die Früchte behalten“, so der Grundeigentümer-Verband. Allerdings gilt: Schütteln verboten!
Garten-Regeln: Bei Obst handelt es sich rechtlich gesehen um Immissionen
Aber was ist, wenn ich die faulen Früchte gar nicht haben will – einfach zurückschmeißen? Nix da! Was mir gehört, muss ich selbst entsorgen. „Bei Obst handelt es sich nämlich rechtlich gesehen um Immissionen im Sinne von § 906 BGB, die gemeinhin entschädigungslos zu dulden sind“, so der Grundeigentümer-Verband.
Es sei denn, es handelt sich um Unmengen, die übel riechend verfaulen und Wespen anlocken. Bei einer derartigen Beeinträchtigung ist dann doch wieder der Baumbesitzer in der Pflicht.
Auf einem anderen Blatt steht die Frage nach Laub. Kann ich meinen Nachbarn zwingen, dafür zu sorgen, dass kein verwelktes Blattwerk von seinem auf meinen Grund gelangt? Nein, so der Grundeigentümer-Verband, nur in „ganz extremen Ausnahmefällen“ sollte sich dieser an Kosten beteiligen.
Immobilien Hamburg: Für Eigentümer von Grundstücken gilt eine Verkehrssicherungspflicht
Anders sieht es dagegen mit morschen Ästen aus, die über die Grundstücksgrenze ragen und drohen, einem auf den Kopf zu fallen. Oder noch schlimmer: aufs Auto. Passenderweise gilt hier eine Verkehrssicherungspflicht: „Der Nachbar muss dafür sorgen, dass von seinem Eigentum keinerlei Gefahren für andere Personen ausgehen.“ Heißt: Hier muss der Nachbar zur Säge greifen.
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Wen aber allein auf die Palme bringt, dass ein fremder Baum so nah am eigenen Grundstück gepflanzt wurde, sollte schnell auf den Boden der Tatsachen zurückkehren. Denn: In Hamburg darf bis an die Grenze heran gepflanzt werden. Auch Höhenbegrenzungen gibt es nicht.
Garten in Hamburg: Wie hoch ein Zaun sein darf, verrät die Hamburgische Bauordnung
Womit wir bei Z wie Zaun wären. Hier herrschen wiederum klare Vorgaben. „In Hamburg sind gemäß § 11 Hamburgische Bauordnung im Vorgartenbereich und an den Grenzen zu öffentlichen Wegen und Grünflächen durchbrochene Einfriedungen bis maximal 1,5 Meter erlaubt“, heißt es vom Grundeigentümer-Verband. An den übrigen Grundstücksgrenzen dürfen bis zu zwei Meter hohe, geschlossene Zäune stehen.
Vor Fallobst aus Nachbars Garten schützt das jedoch nur bedingt.