Hamburg. Ehemaliges Vorstandmitglied und VReG finden nach Mediation einvernehmliche Lösung. Aufsichtsrat droht dennoch ein Nachspiel.
Karten Voß, Vorstand der Volksbank Raiffeisenbank eG (VReG), fristlos gekündigt: Diese Nachricht war im März ein Paukenschlag in den Vier- und Marschlanden. Schließlich war Voß über Jahrzehnte das Gesicht der Vierländer Volksbank. Nun allerdings rudert der Aufsichtsrat zurück: „Die als unüberbrückbar angesehenen Differenzen zwischen Organmitgliedern und Herrn Karsten Voß wurden im Interesse der Bank in einem Mediationsverfahren im Detail aufgearbeitet“, teilt das Kreditinstitut am Montag in einer Presseinformation mit.
„Im Ergebnis wurde die bisherige Kündigung zurückgenommen und durch eine einvernehmliche vertragliche Regelung ersetzt, weil eine weitere Zusammenarbeit von beiden Seiten nicht mehr gewünscht wird“, teilt die VReG weiter mit. Karsten Voß habe als Mitglied des Vorstandes über 21 Jahre den erfolgreichen Weg der Bank und ihrer Vorgängerinstitute maßgeblich gestaltet. Die Bank verliere ein auch innerhalb der genossenschaftlichen Organisation anerkanntes Vorstandsmitglied, heißt es in der Mitteilung. „Aufsichtsrat, Vorstand und Mitarbeiter bedanken sich für sein herausragendes Engagement und wünschen ihm für seine weitere berufliche und private Zukunft alles Gute“.
VReG: Volksbank feuert bekannten Vorstand: überraschende Wendung
Ein Nachspiel droht dem Aufsichtsrat aber wohl trotzdem: Wie das Fachmagazin „FinanzBusiness“ berichtet, haben 46 Mitglieder einen Antrag auf die Tagesordnung der Vertreterversammlung am 25. Juni gebracht, der de facto eine teilweise Entmachtung des Aufsichtsrats vorsieht. Bislang sei der Aufsichtsrat allumfassend für Kündigungen zuständig gewesen – auch für fristlose Kündigungen. Geht es nach den 46 kritischen Vertretern, soll dem künftig ein Riegel vorgeschoben werden.
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Wie die „FinanzBusiness“ weiter berichtet, ist nach einem Neuentwurf des Paragrafen 18 der Satzung für Kündigungen von Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung vertraglicher oder gesetzlicher Fristen oder Aufhebungsvereinbarungen weiterhin der Aufsichtsrat zuständig. Allerdings: „Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig“, heißt es in dem Textentwurf, der „FinanzBusiness“ vorliegt.