Bergedorf. Ältere Gartenbesitzer klagen: Auflagen machen die Abgabe von Lauben schwierig. Landesbund der Gartenfreunde hält dagegen.
Den Traum vom Kleingarten samt eigenen Grün hegen viele auch junge Leute. Doch einige ältere Kleingärtner, die ihre Laube altersbedingt abgeben möchten, wähnen sich inzwischen eher in einem Alptraum: Denn die Auflagen zur Abgabe einer Laube seien viel zu hoch, meint ein Bergedorfer Kleingärtner, der aus Angst vor Repressalien unbedingt anonym bleiben möchte: „Eine soziale Komponente ist da wirklich gar nicht zu erkennen“, kritisiert der 83-Jährige, der angibt, viele „verzweifelte Kleingärtner“ zu kennen.
Hintergrund ist eine 2021 erneuerte Richtlinie: Kleingärtner müssen vor der Rückgabe ihres Grundstücks alles abbauen, was gegen geltende Vorschriften verstößt. Und weil das nach 30 oder 40 Jahren Bewirtschaftung wirklich eine Menge sein kann, kapitulieren gerade ältere Laubenbesitzer vor der Vielzahl an Anforderungen. Körperlich und oft auch finanziell.
Bergedorfer Kleingärten: Auflagen für Abgabe der Lauben zu hoch
Der 83-jährige Bergedorfer fordert Hilfen für jene älteren Menschen, die mit unzumutbar hohen Kosten konfrontiert sind und die sich deshalb außerstande sehen, ihre Kleingärten an jüngere abzugeben. Natürlich sei in den Jahrzehnten einiges entstanden, das nicht rechtens sei, räumt er ein. Aber einige Auflagen seien „doch arg kurios“. Da sollten schöne Bäume gefällt oder ganze Hecken entfernt werden, nur weil sie nicht einer Vorgabe entsprechen. Und die Liste dessen, was nicht erlaubt ist, sei lang: vom Wasseranschluss über das Plastikfenster bis zum Anbau. Manches, das nun mühsam abgebaut wird, werde zudem vom neuen Pächter womöglich „gleich wieder eingebaut“, argwöhnt er.
Dirk Sielmann, Vorsitzender des Landesbundes der Gartenfreunde, hat indes wenig Verständnis für die Klagen – und findet klare Worte: „Wer in seinem Kleingarten gegen Regeln verstößt, kann eher froh sein, wenn er in seiner aktiven Zeit nicht damit konfrontiert wurde“, meint er. Denn wenn die Stadt das kontrolliert und beanstandet hätte, könne schlimmstenfalls der ganze Kleingartenverein rechtlich betroffen sein.
Landesbund sieht Pächter in der Pflicht, Bausünden zu entfernen
Die Regeln seien seit vielen Jahren klar, auch wenn die Richtlinie erst 2021 erneuert wurde. „Vom Grundsatz hat es das schon immer gegeben. Und vor allem gibt es seit 40 Jahren ein Bundeskleingartengesetz“, betont er. Jeder Kleingärtner müsse diese Regeln kennen. Dazu zähle unter anderem, dass eine Laube nur 24 Quadratmeter groß sein darf, dass Duschen oder Toiletten mit Spülung verboten sind, dass auch nur bestimmte Pflanzen gesetzt werden dürfen. Und manches mehr.
Er sieht die Pächter in der Pflicht, eigene Bausünden auch wieder auf eigene Kosten zu entfernen. Das Verfahren sei inzwischen etwas geändert worden: Früher sei bei der sogenannten Wertermittlung – bei der festgelegt wird, wie viel der Folgepächter zahlt – auch festgelegt worden, was vor der Übergabe noch entfernt werden muss. Inzwischen werde das aber vorab geklärt und die Wertermittlung erst nach Abbau aller Bausünden vorgenommen. Denn die Verstöße und die damit verbundenen Probleme hätten „überhandgenommen“.
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Natürlich könne es im Einzelfall soziale Hilfen geben, räumt Dirk Sielmann ein. Da müsse notfalls der Verein entscheiden. „Die Räumung würde dann von der Gesamtheit des Vereins getragen.“ Das berge aber natürlich die Gefahr, dass „das dann Schule macht“.