Hamburg. Der „Correctiv“-Bericht über ein Treffen von Rechten schlägt weiter hohe Wellen. Das CDU-Mitglied fühlt sich falsch wiedergegeben.

Im Streit um die Berichterstattung von „Correctiv“ zu einem Treffen rechter Kreise in Potsdam hat das Landgericht Hamburg auf Antrag des Juristen und CDU-Mitglieds Ulrich Vosgerau eine einstweilige Verfügung erlassen. Demnach hat das Medienhaus in seinem Bericht vom 10. Januar den Antragsteller in einer Passage falsch wiedergegeben, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte.

In dem Bericht hatte es geheißen, Vosgerau halte den Vorschlag, „man könne vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben entwickeln, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen, für denkbar: Je mehr mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit.“

"Correctiv": Unterlassungsanspruch für ein Zitat von Vosgerau

Der Jurist habe in seinem Antrag an das Gericht deutlich gemacht, dass er ein massenhaftes Vorgehen gerade nicht befürworte. Dagegen habe „Correctiv“ die Äußerungen Vosgeraus zu dem Thema nicht konkret vorgetragen. Die Kammer sei darum in seinem Beschluss vom 26. Februar von der Unrichtigkeit des Zitats ausgegangen, hieß es. Vosgerau stehe ein Unterlassungsanspruch zu (Az. 324 O 61/24).

In zwei weiteren Punkten hatte der Antragsteller keinen Erfolg. Dabei ging es zum einen um die Formulierung von „Correctiv“: „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“. Vosgeraus Antwort auf eine Nachfrage sei zutreffend wiedergegeben worden, entschied das Gericht. Auf dem Treffen im November hatte der frühere Kopf der rechtsextremen Identitären Bewegung in Österreich, Martin Sellner, nach eigenen Angaben über „Remigration“ gesprochen.

"Correctiv": Beschwerden gegen einstweilige Verfügung möglich

Zum anderen befasste sich das Landgericht mit der Darstellung von „Correctiv“, Vosgerau habe im Zusammenhang mit Briefwahlen über „Bedenken in Bezug auf junge Wählerinnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten,“ gesprochen und dies im Nachhinein auch bestätigt. Das Medienhaus habe Vosgeraus Antwort auf eine Nachfrage in zulässiger Weise zusammengefasst.

„Correctiv“ kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen. Dann müsste das Landgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung von Neuem entscheiden. Vosgerau kann - soweit sein Antrag keinen Erfolg hatte - sofortige Beschwerde erheben. In diesem Fall müsste sich das Hanseatische Oberlandesgericht mit dem Streit befassen.