Hamburg. Linksextremisten hatten Brandanschläge geplant. Eine aus dem Trio hoffte auf Bewährung, doch nun wurde Revision eingelegt.
Muss Lykke D. am Ende doch ins Gefängnis? Die Linksextremistin hatte erst am Freitag vergangener Woche einen großen Erfolg erzielt, als das Landgericht eine vor zwei Jahren gegen sie verhängte Freiheitsstrafe doch zur Bewährung aussetzte. Doch gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft jetzt Revision eingelegt. Das sagte Gerichtssprecher Kai Wantzen auf Anfrage des Abendblatts.
Ursprünglich waren die 32-Jährige und zwei Männer im November 2020 wegen Verabredung zur Brandstiftung zu Freiheitsstrafen von 19 bis 23 Monaten verurteilt worden. Lykke D. sollte 20 Monate hinter Gittern verbüßen. Die Linksextremisten hatten geplant, zum zweiten Jahrestag des G20-Gipfels in Hamburg vier Brandanschläge zu begehen, darunter einen im Umfeld des Wohnhauses der damaligen Bausenatorin Dorothee Stapelfeldt (SPD). Bevor sie zuschlagen konnten, nahmen Zivilfahnder sie am 8. Juli 2019 an einer Parkbank in einer Grünanlage (Meißnerstraße) fest. In ironischer Anspielung darauf stieg das Trio in der Szene als „Die Drei von der Parkbank“ zur Legende auf.
Prozess Hamburg: „Drei von der Parkbank“: Revision eingelegt
Gegen dieses Urteil hatte D. beim Bundesgerichtshof (BGH) teils erfolgreich Revision eingelegt: So wurde die Frage der Bewährung nach Hamburg zurückverwiesen. Am 24. Februar entschied das Landgericht, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werde – mit der Auflage, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Für eine positive Legalprognose spreche, dass die Angeklagte ihr Studium abgeschlossen habe und sich wünsche, den erlernten Beruf als Gebärdendolmetscherin auch ausüben zu können. Dass sie eine andere Gesinnung habe und den Rechtsstaat ablehne, halte dieser aus – und sei kein Grund für eine Inhaftierung.
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Die Staatsanwaltschaft hatte gefordert, es bei der ursprünglichen Haftentscheidung zu belassen. Es sei von einer negativen Sozialprognose auszugehen, die Angeklagte habe ihren Lebensmittelpunkt weiter in einem „szenetypischen, kriminogenen Umfeld“. Sollte die Staatsanwaltschaft die Revision nicht zurücknehmen, müsste der BGH entscheiden – zum zweiten Mal und vier Jahre nach der Tat.