Bonn. Wegen Cum-Ex-Geschäften wird gegen den Mitgesellschafter der Hamburger Warburg Bank ermittelt. Nun kam es zu einer Panne.
Im Cum-Ex-Verfahren gegen den Mitgesellschafter der Hamburger Warburg Bank, Christian Olearius, muss der Vorsitzende Richter nach einem Befangenheitsantrag der Verteidigung seinen Platz räumen. Die 13. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein von der Verteidigung im derzeit anhängigen Zwischenverfahren eingebrachter Befangenheitsantrag begründet sei, sagte eine Gerichtssprecherin am Donnerstag.
Gegen Olearius wird im Zusammenhang mit „Cum-Ex“-Geschäften der Hamburger Privatbank seit Jahren ermittelt. Er hat die Vorwürfe stets bestritten. Im vergangenen Jahr war durch Medienberichte bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Köln Anklage beim Landgericht Bonn erhebt. Über die Zulassung der Anklage wird zurzeit in einem sogenannten Zwischenverfahren vor dem Landgericht Bonn verhandelt.
Bei Cum-Ex-Geschäften nutzten Investoren eine Schwäche bei der Abwicklung der Steuerzahlung, um den deutschen Staat über Jahre hinweg um Geld zu prellen. Rund um den Dividendenstichtag schoben mehrere Beteiligte Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Ausschüttungsanspruch hin und her. In der Folge erstatteten Finanzämter Kapitalertragsteuern, die gar nicht gezahlt worden waren. Dem Staat entstand so ein Milliardenschaden.
Trotz Befangenheitsantrags: Gericht will bald über Cum-Ex-Hauptverfahren entscheiden
Die Gerichtssprecherin in Bonn erklärte den Hintergrund der Befangenheitsentscheidung so: In den Dokumenten, die der Vereidigung zur Akteneinsicht gegeben wurden, hätten sich auch nicht aktenkundig gemachte Unterlagen gefunden, die in einem Parallelverfahren für den internen Gebrauch erstellt worden seien.
Das Zwischenverfahren soll nun unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Richterin Marion Slota-Haaf fortgesetzt werden. Die Kammer werde trotz der Panne zeitnah über eine Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden, hieß es in Bonn.
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Die Verteidiger von Olearius berichteten, der wegen Befangenheit abgelehnte Vorsitzende Richter habe sich zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung der Anklage heimlich Unterlagen und richterliche Mitschriften aus einem Cum-Ex-Parallelverfahren vor der 12. Strafkammer beschafft oder beschaffen lassen, die er dem Angeschuldigten und seinen Verteidigern, aber auch den anderen Mitrichtern vorenthalten habe.
Bei der Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch kommt es nicht auf die Frage an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder war. Es genügt eine angesichts der konkreten Umstände verständliche Besorgnis der Voreingenommenheit beim Angeklagten.