Hamburg. Schon jeder Vierte hat Briefwahl beantragt – Hamburg ist eine Hochburg der Briefwähler. Was beim Gang ins Wahllokal zu beachten ist.

Der Gang ins Wahllokal wird bei den Wählerinnen und Wählern immer unbeliebter: Drei Wochen vor der Bundestagswahl am 26. September hat bereits fast jeder vierte Wahlberechtigte die Zusendung der Briefwahlunterlagen beantragt. Laut der Statistik des Landeswahlamtes wurden bis zum 2. September 302.999 Briefwahlunterlagen ausgegeben. Das entspricht einem Anteil von 23,4 Prozent.

Zum Vergleich: Bei der Bundestagswahl vor vier Jahren lag der Anteil der Briefwahlanträge zu diesem Zeitpunkt lediglich bei 11,2 Prozent, also weniger als der Hälfte. Der Wert von 23,4 Prozent wurde erst 13 Tage vor dem Wahltermin erreicht. Am Ende hatten 30,1 Prozent oder 389.074 Wahlberechtigte 2017 ihre Kreuze zu Hause gemacht und den Wahlschein eingesandt.

Der Briefwähleranteil war gegenüber 2013 bereits um 6,5 Prozentpunkte gestiegen. Hamburg ist eine Hochburg der Briefwähler. Vor vier Jahren war deren Anteil im Vergleich der 16 Bundesländer nur in Bayern mit 37,3 Prozent noch höher. Experten rechnen in diesem Jahr in Hamburg mit einem Briefwähleranteil von rund 50 Prozent.

Hamburg ist eine Hochburg der Briefwähler

Unabhängig davon gehen die Vorbereitungen für den klassischen Gang ins Wahllokal am Wahltag in die letzte Runde – erstmals unter den Bedingungen der Corona-Pandemie. Grundsätzlich gilt: Für diejenigen, die in der Wahlkabine ihre Kreuze machen wollen, besteht Maskenpflicht. Ausgenommen sind Menschen, die aufgrund eines Attests von der Maskenpflicht befreit sind. Wer seine Mund-Nasen-Bedeckung vergessen hat, erhält ein Exemplar vor Ort. Maskenverweigerer dürfen dagegen das Wahllokal nicht betreten. Das Gleiche gilt für Menschen, die typische Krankheitssymptome einer Corona-Infektion aufweisen.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Corona-Eindämmungsverordnung dürfen die Wahlvorstände das Hausrecht ausüben, „damit Ruhe und Ordnung im Wahllokal nicht beeinträchtigt wird“, wie es im Entwurf zum Hygienekonzept für die Durchführung der Wahl heißt. Im Zweifel und bei schwerwiegenderen Verstößen soll die Polizei gerufen werden.

Diese Regeln gelten im Wahllokal

Für den Zugang zum Wahllokal bestehen darüber hinaus keine Restriktionen. „Man muss nicht geimpft oder genesen sein oder einen aktuellen PCR-Test vorweisen“, sagt Landeswahlleiter Oliver Rudolf. Für die Wahlhelfer und Wahlhelferinnen gilt ebenfalls die Maskenpflicht. Auch sie müssen nicht geimpft oder genesen sein. Wähler und Wahlhelfer müssen die Abstandsregel von mindestens 1,50 Metern einhalten.

Wie die Klassenräume der Schulen während des Unterrichts sollen die Wahllokale alle 20 Minuten kräftig gelüftet werden. Nach dem Vorbild der Bundesländer, in denen bereits Wahlen nach Beginn der Pandemie stattfanden, werden vor dem Tisch, an dem die Wahlberechtigung kontrolliert und die Wahlscheine ausgegeben werden, durchsichtige Schutzwände aus Plexiglas aufgestellt. Desinfektionsmittel für die Hände werden ebenso bereitgestellt wie Schutzhandschuhe, die aber nicht getragen werden müssen. Außerdem sollen überall dort, wo die Mindestabstände aus räumlichen Gründen nicht einzuhalten sind, Schutzwände aufgestellt werden.

In der Wahlkabine wird es keine Stifte geben

Ein kleiner, bislang wie selbstverständlich empfundener Service entfällt allerdings pandemiebedingt bei dieser Wahl: In der Wahlkabine wird kein Kugelschreiber an einem Bindfaden festgeknotet sein. „Die Wählenden sind aufgefordert, für die Wahlhandlung einen eigenen Stift mitzubringen und zu verwenden“, heißt es im Entwurf für das Hygienekonzept. Wer keinen Kugelschreiber dabeihat, wird nicht noch einmal nach Hause geschickt. Die Wahlvorstände sollen Stifte bereithalten, die nach der Benutzung allerdings desinfiziert werden müssen, bevor sie wieder zum Einsatz kommen können.

Damit sich die Wege der Wählenden nicht kreuzen, soll der Zugang und Weggang entsprechend markiert sein. Wenn dies möglich ist, soll das Betreten des Wahllokals durch einen Eingang und das Verlassen durch einen anderen erfolgen. Auch die erforderlichen Wege im Wahllokal sollen so markiert sein, dass sie sich nicht kreuzen. Wo das nicht möglich ist, müssen die Wahlvorstände auf Einhaltung der Mindestabstände achten und den gleichzeitigen Aufenthalt von Wählern eventuell begrenzen. Generell sollen Wahllokale mindestens eine Größe von 40 Quadratmetern aufweisen. Allerdings wird das vermutlich nicht in allen Fällen organisatorisch möglich sein.

Wer keine Maske trägt, wird von der Auszählung ausgeschlossen

Auch für die Stimmenauszählung gelten die Corona-Schutzregeln: Alle Wahlvorstände erhalten FFP2- oder OP-Masken, schon weil der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht immer eingehalten werden kann. Wer sich weigert, eine Maske zu tragen, wird von der Auszählung ausgeschlossen.

Zum schnelleren Auszählen dürfen die Stimmzettel nicht mit der Fingerkuppe befeuchtet werden. „Dafür sind gummierte Blattwender zu benutzen“, heißt es im Entwurf zum Hygienekonzept unmissverständlich.