Hamburg. VW-Händler muss Horst Bartsch wahrscheinlich kein neues Fahrzeug liefern. Gericht sieht keine Möglichkeit für gleichartigen Ersatz.

In erster Instanz hatte Horst Bartsch einen spektakulären Sieg errungen. Das Hamburger Landgericht verpflichtete ein VW-Autohaus, Bartschs vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan I gegen ein fabrikneues Nachfolgemodell zu tauschen – ohne Nutzungsabschlag für die bisher gefahrenen Kilometer. Am Freitag dann die Ernüchterung in zweiter Instanz: Nach vorläufiger rechtlicher Bewertung, so das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG), müsse der beklagte Autohändler dem 77-Jährigen aus Geesthacht keinen Neuwagen liefern. Er sei etwas enttäuscht, aber nicht sonderlich überrascht, sagte Bartsch dem Abendblatt nach der Verhandlung.

In erster Instanz hatte Kläger noch gewonnen

Wie berichtet hatte Bartsch im März 2015 bei einem Hamburger VW-Händler einen Tiguan I. für 42.000 Euro erworben. Als im September der Abgasskandal ruchbar wurde, stellte sich heraus, dass auch der Motor seines Tiguans zugunsten niedrigerer Abgaswerte mit einer illegalen Abschaltvorrichtung manipuliert worden war. Aus Angst vor einer Stilllegung ließ sich der Rentner wenig später ein Software-Update aufspielen, damit sollte die Abschaltvorrichtung deaktiviert werden. Dennoch verklagte Bartsch den Händler auf „Nacherfüllung“, also die Lieferung eines einwandfreien Neuwagens – und bekam Recht.

Das Landgericht urteilte, dass auch das Update die durch die Manipulation verursachten Mängel nicht beseitige. Insofern müsse der VW-Händler Bartschs Tiguan I zurücknehmen und gegen das Nachfolgemodell Tiguan II tauschen. Gegen das Urteil legte der Händler beim OLG Berufung ein. Hätte das spektakuläre Urteil auch in zweiter Instanz Bestand, hätten Kläger in ähnlichen Fällen deutlich bessere Aussichten, die Lieferung eines Neuwagens einzuklagen.

Produktion des Tiguan I eingestellt

Doch danach sieht es nicht aus. Eine Nachlieferung sei „unmöglich“, sagte Hans Lauenstein, Vorsitzender Richter am elften Zivilsenat. Der einfache Grund: VW habe die Produktion des Tiguan I eingestellt, und bei dem Nachfolgemodell Tiguan II handele es sich um kein „gleichartiges und gleichwertiges“ Ersatzfahrzeug derselben Gattung, wie es das Kaufrecht vorsieht, sondern einen sogenannten „ Aliud“, dessen Spezifikationen sich mannigfach vom Vorgängermodell unterschieden.

Die Frage, ob ein Mangel auch nach Aufspielen des Updates fortbesteht, müsse das OLG hingegen nicht prüfen, so Lauenstein. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn Bartsch nun doch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages begehren würde – zumal ein Rücktritt nur geltend gemacht werden kann, wenn ein nachweislicher Mangel am Fahrzeug vorliegt.

Kläger will weiter kämpfen

Allerdings würde das OLG dann auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes warten, so Lauenstein. Im Januar will der BGH höchstrichterlich klären, ob die vom Abgasskandal betroffenen Diesel nach Aufspielen des Software-Update als mängelfrei gelten dürfen. Sollte der BGH dies bejahen, dürfte es für Bartsch schwieriger sein, einen Rücktritt vom Kaufvertrag gerichtlich durchzusetzen.

Vor diesem Hintergrund regte Lauenstein Vergleichsverhandlungen zwischen Kläger und Beklagtem an. Vier Wochen haben Bartsch und das Autohaus jetzt Zeit, sich zu einigen. Sollte ein Vergleich scheitern, wird das OLG am 21. Dezember eine Entscheidung verkünden. Bartsch bleibt dabei: „Zur Not werde ich den Bundesgerichtshof anrufen.“