Hamburg. Die Ausländerbehörde verweist auf die „gewaltorientierte Gesinnung“ des Russen. Sein Rechtsanwalt protestiert scharf.

Obwohl der Prozess im Zusammenhang mit den G-20-Krawallen gegen den Russen Konstantin P. (21) noch läuft, sollte der junge Mann nach dem Willen der Hamburger Ausländerbehörde Deutschland verlassen. Das Amt habe seinem Mandanten Ende Januar eine Ausweisungsverfügung zugestellt, sagte sein Verteidiger Alexander Kienzle. Konstantin P. sei aufgefordert worden, Deutschland binnen fünf Tagen zu verlassen. Zudem dürfe er für fünf Jahre nicht nach Deutschland und in den Schengenraum einreisen.

Seit dem 18. Oktober 2017 steht der 21-Jährige vor dem Amtsgericht, angeklagt wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, eines tätlichen Angriffs auf und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Er soll am 8. Juli an der Kampstraße/Ecke Schanzenstraße zwei Glasflaschen in Richtung von Polizisten geworfen haben. Seiner Festnahme soll sich Konstantin P. kurz darauf widersetzt haben.

Anwalt kritisiert geplante Ausweisung scharf

Für die Ausländerbehörde scheint der Fall klar zu sein. So heißt es in der Verfügung: „Zwecks Durchsetzung politischer Ziele hat sich der Angeklagte an Gewalttätigkeiten beteiligt, das Ausweisungsinteresse wiegt somit besonders schwer.“ Für die Behörde sei auch nicht relevant, ob der junge Mann schuldig oder freigesprochen werde. Allein sein Verhalten, nämlich die Beteiligung an der gewaltsam eskalierten Protestaktion im Schanzenviertel, lasse „auf eine gewaltorientierte politische Gesinnung schließen.“ Und schließlich seien nach der Anklageschrift die von ihm begangenen Taten „zweifelsfrei nachgewiesen“.

Tatsächlich ist gar nichts nachgewiesen. In dem Prozess geht es längst nicht mehr um die Flaschenwürfe – auf die vage Beschreibung der Beamten, so das Gericht, könne es kein Urteil stützen. Über eine Widerstandshandlung des Angeklagten wird noch gestritten. Kienzle kritisiert die geplante Ausweisung seines Mandanten scharf.

Ausreisen muss Konstantin P. vorerst nicht. Die Staatsanwaltschaft hat seiner Ausweisung zugestimmt unter dem Vorbehalt, dass zunächst das Strafverfahren abgeschlossen werden müsse. „Unabhängig von der in der Verfügung formell gesetzten Ausreisefrist wird der Aufenthalt des Betroffenen in Absprache mit der Staatsanwaltschaft bis zum Abschluss des Strafverfahrens geduldet“, teilte die Ausländerbehörde auf Abendblatt-Anfrage mit. „Dennoch ist der rechtzeitige Erlass einer Ausweisungsverfügung erforderlich, um gegebenenfalls im Anschluss unverzüglich eine Rückführung einleiten zu können.“ Gegen die Ausweisungsverfügung habe der Betroffene Rechtsmittel eingelegt.