Hamburg. Der Mieterverein zu Hamburg nennt aktuelle Beispiele für fehlerhaften Abrechnungen der Hauseigentümer.

Der Hamburger Grundeigentümerverband weist den Vorwurf des Mietervereins zu Hamburg, Hausbesitzer würden wissentlich falsche Betriebskostenabrechnungen ausstellen, zurück. „Normalerweise stellt die ordnungsgemäße Abrechnung für die Vermieter kein Problem dar“, sagte der Verbandsvorsitzende Torsten Flomm. Wenn in einer Abrechnung Fehler vorlägen, würden diese korrigiert: „Die meisten in unserem Verband organisierten Hausbesitzer händigten dem Mieterverein die Berechnungsunterlagen aus, wenn der Mieter das wünscht.“

Kommentar: Mieter sind keine Bittsteller

Zuvor hatte der Vorsitzende des Mietervereins zu Hamburg, Siegmund Chychla, behauptet, es gebe eine Reihe von Vermietern, die wissentlich eine falsche Betriebskostenabrechnung aufstellte und so die Hamburger Mieter schätzungsweise um bis zu zehn Millionen Euro pro Jahr betrügen würden. Chychla kritisierte, dass es Wohnungsunternehmen gebe, die Verwaltungsarbeiten von in Tochtergesellschaften ausgelagerten Hausmeistern machen ließen und diese dann über die Betriebskostenabrechnung den Mietern in Rechnung stellten. Hier einige Beispiele, die dem Mieterverein auffielen:

1. „Kleinvieh macht auch Mist“: Mietern werde bei der Beanstandung kleiner Summen wie Mietkosten für Rauchwarnmelder (8,80 Euro) vorgehalten, es handele sich um lächerliche Beträge. Die Miete für Rauchwarnmelder ist aber nicht als Betriebskosten umlegbar. Bei Hunderten Mietern ist das für die Verwaltung eine große Summe.

2. Kosten für Kaltwasser: In einem Fall wurden dem Mieter die Kaltwasserkosten zweimal in Rechnung gestellt: einmal über die Betriebskosten als normales kaltes Wasser und dann noch einmal über die Heizkostenabrechnung, dann als erhitztes Wasser. Zudem wurde ein falscher Wasserpreis zugrunde gelegt.

3. Dachrinnenreinigung: Die Reinigung der Dachrinnen wird im Mietvertrag nicht bei den Betriebskosten genannt, aber trotzdem Jahr für Jahr in Rechnung gestellt. In dem Fall ist der Mieter nicht verpflichtet, diese zu bezahlen.

4. Blockheizkraftwerk: Die Wohnungen einer Siedlung werden über ein Blockheizkraftwerk versorgt, die ein externer Dienstleister betreibt. Der Verwalter stellte den Mietern zu hohe Preise für Heizkosten in Rechnung.

5. Grundsteuer für Garagen: Die Verwaltung stellte auch Mietern, die über keine Tiefgaragenstellplätze verfügten, die Grundsteuer anteilig in Rechnung.