Hamburg. Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert mangelnde Kennzeichnung von Lebensmitteln und vermeintlich alkoholfreie Biere.

Baumkuchen, Christstollen und Marzipan: Insbesondere zur Weihnachtszeit ist ein Tropfen Alkohol in Süßem beliebt. Doch selten weisen die Hersteller deutlich auf den Alkoholgehalt der Lebensmittel hin. Der Grund: Eine Kennzeichnung ist rechtlich nicht immer vorgeschrieben. Wozu das in den Supermarktregalen führt, zeigt eine neue Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg.

Gefahr für Kinder und abstinente Alkoholiker

Die Verbraucherschützer haben im Rahmen einer Stichprobe Backwaren, Saucen, Tiefkühlwaren und Süßigkeiten unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Beim aktuellen Marktcheck waren 16 von 21 Produkten und damit 76 Prozent unzureichend gekennzeichnet. Demnach befinde sich bei vielen Lebensmitteln ein Hinweis auf den Alkoholeinsatz nur im Kleingedruckten der Zutatenliste und damit oft nur auf der Rückseite. "Teilweise ist die Schrift sehr klein und der Kontrast schlecht, sodass die Lesbarkeit stark darunter leidet", kritisieren die Verbraucherschützer.

Dies sei für einige Verbrauchergruppen höchst riskant. "Ein deutlicher Hinweis könnte Eltern, Schwangere, abstinente Alkoholiker sowie Muslime vor ungewollten Fehleinkäufen schützen." Kinder sollten sich keinesfalls über kleine Mengen in Lebensmitteln an den Geschmack von Alkohol gewöhnen. Und insbesondere bei abstinenten Alkoholikern können kleine Mengen enthaltenen Alkohols – selbst deren Geruch – zu einem Rückfall führen, warnen Suchtexperten.

Warum die Kennzeichnung entfällt

In der Stichprobe untersuchten die Verbraucherschützer nicht nur zu Weihnachten beliebte Süßigkeiten sondern auch herzhafte Gerichte. Die Tester bemängelten fehlende oder schlechte Kennzeichnung von Alkohol in der Heinz Cocktail Sauce, im tiefgekühlten Hühnerfrikassee von Geti Wilba, im Bahlsen Comtess Fertigkuchen, in der Milka Tender Biskuit-Rolle sowie im Yes Kuchenriegel, im Marzipan sowohl von Niederegger als auch von Lindt und im Gut & Günstig Milchbrötchen von Edeka. Zur vollständigen Liste geht es hier.

Laut Verbraucherzentrale gilt: Enthalten verpackte Lebensmittel Alkohol, muss das auch entsprechend in der Zutatenliste aufgeführt werden. Bei kleinen Verpackungen kann diese Liste jedoch entfallen – und damit auch der Hinweis auf den Alkoholgehalt. Werde Alkohol als Trägerstoff, etwa für Aromen, beigemischt, so gilt er laut Lebensmittelgesetz nicht als Zutat und müsse daher auch nicht in der Zutatenliste aufgeführt werden. "Es gibt daher nur wenige Anbieter, die das freiwillig machen", heißt es von der Verbraucherzentrale.

Alkoholfreie Biere enthalten teilweise Alkohol

Auch auf die Kennzeichnung von vermeintlich alkoholfreien Getränken könne sich der Verbraucher nicht verlassen. "Selbst alkoholfreie Biere können bis zu 0,5 Prozent Alkohol enthalten." Das gelte auch für Malzbier. "Für Kinder und Jugendliche ist alkoholfreies Bier mit Blick auf die Suchtprävention als Getränk daher nicht empfehlenswert", kritisiert die Verbraucherzentrale weiter. Denn erst ab 1,2 Prozent müsse der Alkoholgehalt bei Getränken deklariert werden.

Alkohol dient den Herstellern oft als Konservierungsmittel und als Träger für bestimmte Aromen. Wird Alkohol zugeführt, um Lebensmittel haltbarer zu machen, werde der Stoff als Trinkalkohol, Ethanol. Ethylalkohol oder Äthanol aufgeführt – Begriffe, die nicht alle Verbraucher sofort zuordnen können. Einen Unterschied mache natürlicher Alkohol, wie er etwa in Sauerkraut, Fruchtsäften oder Brot durch den natürlichen Gärungsprozess enthalten ist. Dieser übersteige nur selten 0,3 Prozent und werde daher als unbedenklich eingestuft.