Hamburg. Gesetzentwurf soll bis Mitte Oktober verabschiedet werden. Flüchtlinge könnten so auch gegen Willen der Eigentümer untergebracht werden.
Hamburg wird als erstes Bundesland die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Flüchtlinge in leer stehenden Gebäuden auch gegen den Willen ihrer Eigentümer untergebracht werden können.
Bis Mitte Oktober wolle man ein „Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen“ verabschieden, sagte Justizsenator Till Steffen am Mittwoch. Das Gesetz werde den Behörden die rechtliche Möglichkeit geben, Gewerbeflächen sicherzustellen, um dort Flüchtlinge unterzubringen. Die Eigentümer würden entschädigt. „Es ist nicht das Ziel, auf private Wohnungen zuzugreifen“, betonte Steffen.
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Nach den Worten von Innenstaatsrat Bernd Krösser treffen derzeit rund 400 Flüchtlinge am Tag in Hamburg ein. Mit dem Gesetz solle ermöglicht werden, auf Objekte zuzugreifen, „in denen eine kooperative Zusammenarbeit“ mit den Eigentümer nicht möglich sei. „Dadurch kann zeitnah die Obdachlosigkeit von vielen Menschen verhindert werden.“ Die Probleme der Unterbringung hätten sich in den vergangenen Wochen deutlich verschärft. „Wir müssen auch Flure und Warteräume nutzen, um die Leute am Ankunftstag unterzubringen.“
Nach den Worten von Senator Steffen sind Objekte notwendig, in denen Flüchtlinge in großer Zahl untergebracht werden könnten. In einigen Fällen sei das gelungen. Der Senat habe den Ehrgeiz, die Unterbringung von Flüchtlingen in Zelten bis zum Wintereinbruch zu beenden. Allerdings könne man das nicht versprechen, weil man nicht wisse, wie viele Flüchtlinge noch kämen.
Mit dem neuen Gesetz würde die Nutzung von Immobilien für die Flüchtlingsunterbringung einfacher. Die Beamten müssten lediglich noch prüfen, ob ausreichend Plätze für Flüchtlinge zur Verfügung stehen würden, hieß es. Sei das nicht der Fall, könne das Gebäude genutzt werden. Das Gesetz sei bis zum Frühjahr 2017 befristet, sagte Steffen. „Wir gehen zudem davon aus, dass das Gesetz lediglich in Einzelfällen und nicht inflationär angewendet wird.“ Mögliche Widersprüche und Anfechtungsklagen der Eigentümer hätten keine aufschiebende Wirkung.