Hamburg. Gesetzentwurf soll bis Mitte Oktober verabschiedet werden. Flüchtlinge könnten so auch gegen Willen der Eigentümer untergebracht werden.

Hamburg wird als erstes Bundesland die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Flüchtlinge in leer stehenden Gebäuden auch gegen den Willen ihrer Eigentümer untergebracht werden können.

Bis Mitte Oktober wolle man ein „Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen“ verabschieden, sagte Justizsenator Till Steffen am Mittwoch. Das Gesetz werde den Behörden die rechtliche Möglichkeit geben, Gewerbeflächen sicherzustellen, um dort Flüchtlinge unterzubringen. Die Eigentümer würden entschädigt. „Es ist nicht das Ziel, auf private Wohnungen zuzugreifen“, betonte Steffen.

Kommentar: Zur Not beschlagnahmen!

Nach den Worten von Innenstaatsrat Bernd Krösser treffen derzeit rund 400 Flüchtlinge am Tag in Hamburg ein. Mit dem Gesetz solle ermöglicht werden, auf Objekte zuzugreifen, „in denen eine kooperative Zusammenarbeit“ mit den Eigentümer nicht möglich sei. „Dadurch kann zeitnah die Obdachlosigkeit von vielen Menschen verhindert werden.“ Die Probleme der Unterbringung hätten sich in den vergangenen Wochen deutlich verschärft. „Wir müssen auch Flure und Warteräume nutzen, um die Leute am Ankunftstag unterzubringen.“

Nach den Worten von Senator Steffen sind Objekte notwendig, in denen Flüchtlinge in großer Zahl untergebracht werden könnten. In einigen Fällen sei das gelungen. Der Senat habe den Ehrgeiz, die Unterbringung von Flüchtlingen in Zelten bis zum Wintereinbruch zu beenden. Allerdings könne man das nicht versprechen, weil man nicht wisse, wie viele Flüchtlinge noch kämen.

Mit dem neuen Gesetz würde die Nutzung von Immobilien für die Flüchtlingsunterbringung einfacher. Die Beamten müssten lediglich noch prüfen, ob ausreichend Plätze für Flüchtlinge zur Verfügung stehen würden, hieß es. Sei das nicht der Fall, könne das Gebäude genutzt werden. Das Gesetz sei bis zum Frühjahr 2017 befristet, sagte Steffen. „Wir gehen zudem davon aus, dass das Gesetz lediglich in Einzelfällen und nicht inflationär angewendet wird.“ Mögliche Widersprüche und Anfechtungsklagen der Eigentümer hätten keine aufschiebende Wirkung.

Verhinderte Flüchtlingsunterkünfte in Hamburg

1. Das Axel-Springer-Verlagsgebäude
an
der Caffamacherreihe
1. Das Axel-Springer-Verlagsgebäude an der Caffamacherreihe © HA
2. Der Parkplatz zwischen Adenauerallee
und Kurt-Schumacher-Allee
2. Der Parkplatz zwischen Adenauerallee und Kurt-Schumacher-Allee © HA | Klaus Bodig
3. Das ehemalige Allianz-Hochhaus
am
Großen Burstah
3. Das ehemalige Allianz-Hochhaus am Großen Burstah © HA | Klaus Bodig
4. Das Gebäude der Sportgemeinschaft
Beiersdorf am Kielkamp 21 (Bahrenfeld)
4. Das Gebäude der Sportgemeinschaft Beiersdorf am Kielkamp 21 (Bahrenfeld) © HA | Klaus Bodig
5. Die sogenannte Gemeinbedarfsfläche
am Klotzenmoorstieg 2 in Groß Borstel
5. Die sogenannte Gemeinbedarfsfläche am Klotzenmoorstieg 2 in Groß Borstel © HA | Klaus Bodig
6. Die ehemalige Lettow-Vorbeck-Kaserne
an der Jenfelder Allee 70a
6. Die ehemalige Lettow-Vorbeck-Kaserne an der Jenfelder Allee 70a © HA | Klaus Bodig
7. Das leer stehende Einkaufszentrum
Harburg Center am Harburger Ring 6
7. Das leer stehende Einkaufszentrum Harburg Center am Harburger Ring 6 © HA / Klaus Bodig | Klaus Bodig
8. Der Terminal Tango am Flughafen
Fuhlsbüttel war früher Charterterminal
8. Der Terminal Tango am Flughafen Fuhlsbüttel war früher Charterterminal © HA | Klaus Bodig
9. Das frühere Winternotquartier
an der Spaldingstraße 1
9. Das frühere Winternotquartier an der Spaldingstraße 1 © HA | Klaus Bodig
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