Hamburg. Bei den Besichtigungen wurden alle Interessenten falsch informiert. Der Mieterverein erklärt, wie Mieter sich dagegen wehren können.
Das Gesetz ist erst wenige Tage alt, und es soll die gängige Praxis auf dem Mietmarkt komplett verändern. Es geht um das sogenannte Bestellerprinzip, nach dem ab sofort der Vermieter den Makler bezahlt und nicht mehr wie bisher der Mieter. Soweit die Theorie.
In der Praxis sieht das Ganze etwas anders aus. Wer sich in diesen Tagen auf die Wohnungssuche begibt, der macht erstaunliche Erfahrungen – Abendblatt-Reporter haben den Test gemacht.
Beispiel 1
Ein Mietinteressent hat sich wenige Tage vor dem 1. Juni auf Wohnungssuche begeben. Bei dem Wohnungsportal Immonet stößt er auf eine Anzeige für eine Dreizimmerwohnung am Kirchenweg in St. Georg. Er schreibt den dort angegebenen Kontakt an und signalisiert Interesse. Die Antwort kommt prompt.
Als Rückmeldung schickt ihm die Immobilienfirma ein Schreiben mit dem Titel „Suchauftrag für ein Mietobjekt mit Courtagevereinbarung“. Darin soll der Wohnungssuchende unterzeichnen, dass er die Immobilienfirma beauftragt, ein bestimmtes Objekt für ihn zu suchen und anzubieten.
Laut diesem Vertrag verpflichtet sich der Bewerber, bei Abschluss eines Vertrags 2,38 Nettokaltmieten zu überweisen. In der E-Mail machte der Makler der Immobilienfirma den Bewerber auf die Neuregelung aufmerksam: „Sicherlich wissen Sie, dass ab morgen eine wesentliche Gesetzesänderung in Kraft tritt. Aufgrund des sogenannten ,Bestellerprinzips‘ benötige ich nunmehr jedoch einen schriftlichen Auftrag gemäß Anlage von Ihnen, um für Sie tätig zu werden.“
Was sagt der Mieterverein dazu?
Grundsätzlich ist es zwar so, dass der Makler die Wohnung ins Netz gestellt hat und damit ganz klar bereits im Auftrag des Vermieters tätig geworden ist. In diesem Fall kommt es aber darauf an, wann der genannte Vertrag unterzeichnet wird. „Wenn der Mieter die Vereinbarung vor dem 1. Juni unterschrieben hätte, dann könnte er die Provision nicht zurückverlangen, auch wenn der Makler eigentlich vom Vermieter beauftragt wurde“, sagt Siegmund Chychla, Geschäftsführer des Mietervereins zu Hamburg. „Aber wenn der Mieter nach dem 1. Juni unterzeichnet, dann gilt die neue Gesetzeslage“, so Chychla weiter. Sollte großes Interesse an der Wohnung bestehen, rät er dennoch dazu, zu unterschreiben. „Danach sollte man sich jedoch dringend an den Mieterverein wenden. Wir werden das Geld dann zurückerwirken können.“
Beispiel 2
Eine Interessentin meldet sich Anfang der Woche auf ein Wohnungsangebot im Internet. Sie wird sofort zur Besichtigung der Wohnung in die Eichenstraße nach Eimsbüttel geladen. Vor Ort erläutert die Maklerin alle wissenswerten Details über die Wohnung. und reicht der Interessentin ein Infoblatt. Im letzten Satz heißt es dort: „Das 2,38-fache der Nettokaltmiete inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer = 5633,- , zahlbar vom Mieter bei Vertragsabschluss.“ Ob es sich dabei um die Maklercourtage handle? Ja, das sei der Fall. Man wisse zwar, dass sich das Gesetz geändert habe, aber in diesem Fall sei das Wohnangebot ja bereits vor dem 1. Juni an den Markt gegangen, deshalb würde noch die alte Regelung gelten.
Was sagt der Mieterverein?
„Dieser Fall ist klar rechtswidrig“, so Siegmund Chychla. „Es kommt nicht darauf an, wann der Makler die Wohnung von dem Vermieter bekommen hat, sondern wann der Mieter mit dem Makler einen Vertrag geschlossen hat.“ Hier werde offenbar versucht, vorzudatieren, um die Maklercourtage doch noch zu bekommen. Auch in diesem Fall würde der Mieterverein raten, bei großem Interesse an der Wohnung zuzustimmen und sich danach an den Mieterverein zu wenden.
Beispiel 3
Auch die dritte Wohnung wurde nach dem 1. Juni bei Immonet gefunden. Bei der Wohnungsbesichtigung Beim Schlump ist ein Makler vor Ort. Allen Interessenten gibt er Info-Zettel mit. Darauf ist von einer Bearbeitungsgebühr inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 190 Euro die Rede. Der Makler erklärt in großer Runde: „Diese Gebühr geht direkt an den Eigentümer. Ich darf ja gar kein Geld mehr von Ihnen nehmen.“ Auf Nachfrage gibt er an, dass er sein Honorar nun vom Vermieter direkt bekommen würde.
Was sagt der Mieterverein dazu?
Auch dieser Fall verstoße gegen das Wohnraumvermittlungsgesetz, und zwar unabhängig vom 1. Juni. „Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2009 darf der Vermieter keine Bearbeitungsgebühr, auch Vertragsausfertigungsgebühr genannt, vom Mieter verlangen“, so Chychla. Das Gericht begründete sein Urteil unter anderem damit, dass es sich bei der Vertragsaufsetzung um eine Tätigkeit im Rahmen des Geschäftsbetriebes handle und nicht um Leistungen, die der Vermieter speziell für den Mieter erbringt.