Hamburg. Niederländischer Unilever-Konzern will vor dem Bundesgerichtshof die Beiersdorf-Farbe als eingetragene Marke löschen lassen.

Stefan F. Heidenreich hatte am Dienstag auf der Hauptversammlung des Hamburger Nivea-Herstellers Beiersdorf nicht nur Freude. Sein Wirken mit steigenden Umsätzen wurde zwar gelobt, über die Dividendenhöhe von 70 Cent aber gemeckert. Die Anteilseigner fanden sie zu niedrig.

Am Donnerstag dürften Heidenreich und Beiersdorf ganz andere Probleme haben. Denn dann geht es vor Gericht um Wichtiges für den Konzern – um das Blau der Cremedose. Für Werbepsychologen ist klar: Farben beeinflussen das Konsumentenverhalten nachhaltig. Kein Wunder also, dass Unternehmen vor Gericht erbittert um Farben streiten. Am Donnerstag ist der Bundesgerichtshof (BGH) an der Reihe: Der Unilever-Konzern sieht wegen des Nivea-Blaus des Konkurrenten Beiersdorf rot und will die endgültige Löschung der Farbmarke.

Für Unternehmen, die sich eine sogenannte abstrakte Farbmarke, wie etwa der Langenscheidt-Verlag sein Gelb, erfolgreich schützen konnten, ist der Werbeeffekt Gold wert. Nach deutschem und europäischem Recht setzt die Eintragung einer Marke zunächst voraus, dass das Zeichen „Unterscheidungskraft“ besitzt, sich also eignet, die Produkte des Markeninhabers von denen der Wettbewerber zu unterscheiden. Bei einer reinen Farbe ist dies zunächst aber nicht der Fall. Es kommt deshalb entscheidend auf ihre „Durchsetzung“ an, also ob Verbraucher die Farbe durch langen und intensiven Gebrauch einer bestimmten Firma zuordnen.

Für Beiersdorf könnte es vor Gericht eng werden beim Kampf um das Blau

Im noch nicht endgültig ausgefochtenen Streit um die Farbe Rot zwischen europäischen Banken und deutschen Sparkassen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwar entschieden, dass sich ein Unternehmen eine Farbe grundsätzlich als Marke schützen lassen kann. Doch die Messlatte dazu legte das Gericht hoch: Unternehmen müssen belegen, dass eine Mehrheit der Verbraucher allein den Farbton ohne zusätzlichen Schriftzug bereits als typisches Kennzeichen des Unternehmens in der jeweiligen Branche erkennt. Die Firmen müssen nachweisen, dass dieser Erkennungseffekt schon vor dem Eintrag der Farbmarke gegeben war.

Für Beiersdorf könnte es nun eng werden beim Kampf um ihr für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ eingesetztes Nivea-Blau: Das Bundespatentgericht hatte die von Unilever beantragte Löschung der Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt bestätigt. Begründung: Beiersdorf nutze die Farbe nicht als Marke. Der Blauton werde „nur als dekorativer Hintergrund“ der bekannten Wortmarke Nivea mit einem weißen Schriftzug genutzt. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts hatte zudem die blaue Farbmarke zum Eintragungszeitpunkt im Jahr 2007 das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht für sich reklamieren können.

Wie hoch dieses Mindestmaß anzusetzen ist, wird nun vermutlich der BGH zu entscheiden haben. Ein früheres Urteil des Bundespatentgerichts, wonach eine Farbmarke generell einen Zuordnungsgrad von 70 Prozent bei befragten Verbrauchern erfordere, hatte der EuGH in seinem Urteil zum Sparkassen-Rot im Juni 2014 verworfen. „Die Entscheidung des BGH betrifft die förmliche Registrierung der Farbe Nivea-Blau im deutschen Markenregister. Das Nivea-Logo als blau-weiße Wort-Bild-Marke, die Schrift sowie eine Vielzahl weiterer Merkmale der Nivea-Produkte sind davon vollkommen unabhängig durch bestehende Marken- und Designrechte abgesichert“, heißt es bei Beiersdorf. Noch bestehen also Chancen, dass die rote Ampel für das Nivea-Blau wieder auf Grün geschaltet wird. Beiersdorf rechnet mit einem Sieg vor Gericht.