Erndtebrück. Er war 18, sie gerade einmal zwölf Jahre alt, als es zur sexuellen Handlung kam. Ein Foto auf einem Notebook dient als Beweismittel.
„Ich schäme mich in Grund und Boden“, sagte ein 25-jähriger Erndtebrücker vor dem Bad Berleburger Amtsgericht. Dort musste er sich am Dienstagmorgen wegen sexuellen Missbrauchs an einem Kind verantworten. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag soll es im Zeitraum vom 17. April bis 2. November 2017 zu einer sexuellen Handlung zwischen dem damals 18-Jährigen und einer Zwölfjährigen gekommen sein, mit der er laut eigenen Aussagen eine Liebesbeziehung geführt haben soll. „Wir waren etwas mehr als ein Jahr zusammen“, sagte er vor Gericht aus. Am Ende wurde der 25-Jährige verwarnt. Er muss zudem 120 Sozialstunden binnen sechs Monaten leisten.
Vor Gericht landete das Verfahren nicht zuletzt, da der Angeklagte damals ein Foto gemacht hatte, als seine damalige „Freundin“, ihm nahe eines Erndtebrücker Bekleidungsgeschäfts sexuell befriedigt hatte. Ein Foto, das später auf einem Notebook gespeichert wurde. „Es war nie meine Absicht, das Foto dort zu speichern, geschweige denn zu verbreiten“, beteuerte er vor Gericht. Das Problem: Selbst ohne das Foto machte sich der damals 18-Jährige durch sein Handeln strafbar. Denn wie die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindermissbrauchs unter anderem auf ihrer Homepage erklärt, sei bei „unter 14-Jährigen grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können. Sexuelle Handlungen sind immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind ausdrückt, dass es einverstanden ist, oder ein Täter oder eine Täterin dies so interpretiert“. Und: Das Alter des Mädchens war ihm damals bekannt.
Das räumte der Angeklagte auch direkt zu Beginn der Verhandlung ein. „Dass ich heute hier sitze, zeigt, wie dumm es damals von mir war. Heute würde ich dies nicht noch einmal machen. Ich schäme mich und es tut mir unfassbar leid“, sagte er vor Gericht aus und ersparte seiner „Ex-Freundin“ somit eine Aussage vor Gericht. Stattdessen nutzte er die Gelegenheit, sich bei ihr zu entschuldigen. 2023 habe er nochmals versucht, Kontakt zur heute 18-Jährigen aufzunehmen. „Ich wollte noch einmal mit ihr sprechen, da wir auch in der Beziehung immer Streit hatten. Aber sie wollte das nicht und das akzeptiere ich. Ihr draußen vor dem Saal gegenüberzusitzen, hat mir den Rest gegeben.“
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Das Notebook selbst werde im Rahmen des Urteils eingezogen und vernichtet, versicherte Oberamtsanwältin Judith Hippenstiel der Geschädigten. Da die Tat mehrere Jahre zurückliege, der Angeklagte sich geständig und reumütig zeigte und keinerlei Vorstrafen vorweise, plädierte sie für eine Verwarnung mit einer „deutlich spürbaren Arbeitsauflage von 150 Sozialstunden“ und folgte der Empfehlung von Tanja Vollmer-Derichs von der Jugendgerichtshilfe, das Jugendstrafrecht anzuwenden. Laut ihrer Einschätzung habe der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat eine Entwicklungsverzögerung aufgewiesen. „Als er sieben Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Das Jugendamt nahm ihn in Obhut und brachte ihn in eine Wohngruppe unter.“ Erst später habe es eine Rückführung in die Familie gegeben.
Verteidiger Jochen Zumbroich schloss sich den wesentlichen Ausführungen der Oberamtsanwältin an, betonte jedoch: „Er weiß, dass er einen Fehler begangen hat und dass es strafbar war. Eine schädliche Neigung aber kann man ihm da nicht unterstellen.“ Am Ende verwarnte ihn Richter Torsten Hoffmann mit der Arbeitsauflage von 120 Sozialstunden.